Geschrieben am Donnerstag, den 26. Januar 2006 um 22:11 Uhr
Hohe Hürden Nur eine dauerhafte Lebensgemeinschaft könne überhaupt eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne der Regelungen über das Arbeitslosengeld II sein, erklärte das Gericht zur Begründung der Entscheidung. Bis zu einem Jahr nach dem Zusammenzug liege in der Regel keine eheähnlichen Lebensgemeinschaft vor. Die Anrechnung von Partnereinkommen sei nur gerechtfertigt, wenn wegen einer engen Bindung und auf Dauer angelegter Partnerschaft zu erwarten sei, dass sie für einander einstehen und sich gegenseitig finanziell unterstützen, argumentierte das Gericht. Es verwies auf eine ganze Reihe weiterer Urteile anderer Gerichte. |
Trotz Fehler im Antrag Keine Rolle spielen nach Auffassung der Richter des Landessozialgerichts in Potsdam falsche Angaben im Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II. Rechtlicher Hintergrund: Nach den Regelungen im Sozialgesetzbuch ist die Behörde verpflichtet, alle maßgeblichen Umstände selbst zu ermitteln. Sie hat Arbeitslose nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten und sie beim Ausfüllen der Anträge zu unterstützen. Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat auch, wer sich selbst im Antragsformular fälschlich als Partner eines zahlungskräftigen Mitbewohners bezeichnet. |
Behörden in der Kritik Zahlreiche Sozialrechtsexperten und Arbeitsloseninitiativen hatten die Arbeitsagenturen wegen ihrer rigiden Praxis bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II kritisiert. Auch bei einer FINANZtest-Untersuchung schnitten die Behörden schlecht ab. Zahlreiche Bescheide waren fehlerhaft. Häufiger Streitpunkt: die Anrechnung von Partnereinkommen. In einer ganzen Reihe von Fällen hatten die Behörden bloße Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften als eheähnliche Lebensgemeinschaften behandelt und erst auf gerichtliche Eilentscheidungen hin volle Unterstützung gezahlt. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2006 Aktenzeichen: L 5 B 1362/05 AS ER |