Geschrieben am Mittwoch, den 08. November 2006 um 10:31 Uhr
Urteil des Hessischen Sozialgerichts Aktenzeichen L 7 AS 32/05, hier die Kernaussage ALG II Bezieher sind nicht verpflichtet Kontoauszüge zurückliegender Monate vorzulegen und verletzen Ihre Mitwirkungsfrist nicht dadurch, dass sie nur den aktuellen Kontostand mitteilen.