

Versicherung zählt zum Bedarf
Geschrieben am Dienstag, den 29. November 2005 um 21:15 Uhr
Die Agentur für Arbeit muss abgelehnte ALG-II-Antragsteller krankenversichern, wenn das Einkommen des nichtehelichen Partners die SV-Beiträge nicht decken kann. Das hat das Landessozialgericht Saarbrücken entschieden. (Az:S21ER1/05)
Die Richter argumentierten, dass Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung im Hartz-IV-Gesetz garantiert würden. Daher müssten sie anders als bisher von vornherein zum Bedarf gezählt werden.
Damit bekam ein Erwerbsloser Recht, der einen symbolischen Cent Arbeitslosengeld II forderte, um versichert zu sein. Zuvor war ihm ALG II aufgrund der Rente der Lebensgefährtin verweigert worden.