Behörden dürfen sich gewährte Darlehen für Mietkaution und Umzugskosten nicht über die Kürzung laufender Sozialhilfe von Arbeitslosen zurückholen.
Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem gestern in Darmstadt veröffentlichten Beschluss. Mietkaution und Umzugskosten seien keine Regelleistungen, die gegen die Sozialhilfe aufgerechnet werden könnten. Der Beschluss in zweiter Instanz ist nicht anfechtbar (Aktenzeichen: AZ L 9 SO 121/07 ER).
LSG Mainz L 3 B 307/06 AS Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nach Ablehnung von PKH
Zitat:
1. Instanz Sozialgericht Koblenz S 13 AS 450/06
2. Instanz Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 B 307/06 AS 06.08.2007 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitssuchende
Entscheidung Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das mit Beschluss vom 15.01.2007 entschiedene Beschwerdeverfahren werden auf die Staatskasse übernommen.
SG Duesseldorf S 4 KR 31/07 Freiwillige KV nach Entzug von ALG 2
Zitat:
1. Instanz Sozialgericht Düsseldorf S 4 KR 31/07 08.05.2007
2. Instanz
3. Instanz
Sachgebiet Krankenversicherung
Entscheidung 1.) Unter Aufhebung des Bescheides vom 02.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.04.2006 zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Beklagten berechtigt ist. 2.) Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außerge- richtlichen Kosten des Klägers.
LSG Bayern L 7 AS 225/06 Steuerrueckerstattung vor Antrag auf ALG 2 ist Vermoegen
1. Das SGBII und die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl.I S.2622) enthalten keine Definition, wie Einkommen im Sinne des § 11 SGB II einerseits und Vermögen im Sinne des § 12 SGB II andererseits voneinander abzugrenzen sind. Heranzuziehen sind die zur Abgrenzung von Einkommen im Sinne des § 76 Abs.1 BSHG einerseits und Vermögen im Sinne des § 88 Abs.1 BSHG andererseits von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, da der Einkommensbegriff im Recht der Sozialhilfe auf das SGB II übertragen worden ist (vgl. BT-Drs. 15/1516 S.53).
Supermarkthilfen sind nicht immer selbstständige Unternehmer
All jene, deren Arbeitsaufgabe das Bestücken bzw. Auffüllen der Regale in Supermärkten ist, gelten nicht immer als selbstständige Unternehmer, sondern gehen oft einer regulären sozial versicherungspflichtigen Beschäftigung in Form eines Angestellten-Verhältnisses nach. Eine entsprechende Entscheidung in dieser Hinsicht ist vom Hessischen Landessozialgericht getroffen worden.
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