

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?
Geschrieben am Sonntag, den 10. Juli 2005 um 22:25 Uhr
Vermögen und Einkommen der Personen, mit denen Sie in einer Wohnung oder in einem
Haus leben, werden bei der Berechnung des ALG II mit berücksichtigt, wenn sie eine so
genannte Bedarfsgemeinschaft bilden. Gemeint sind alle Mitglieder eines Haushalts
also nicht nur Erwerbsfähige, sondern auch die, die dem Arbeitsmarkt schon grundsätzlich
nicht zur Verfügung stehen, also auch
die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines minderjährigen,
unverheirateten und erwerbsfähigen Kindes;
- der Lebenspartner eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, wenn er
- als Ehegatte nicht dauerhaft getrennt lebt;
- mit dem ALG II-Berechtigten in eheähnlicher Gemeinschaft lebt;
- eingetragener Lebenspartner ist und nicht dauerhaft getrennt lebt; - die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des ALG IIBerechtigten
oder seines Partners, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem
Einkommen oder Vermögen sicherstellen können.
Volljährige Kinder zählen also nicht zur Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie noch zuhause
leben. Sind sie erwerbsfähig, bilden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Somit müssen
sie einen eigenen Antrag auf ALG II stellen.
WICHTIG: Die Einstufung als eheähnliche Gemeinschaft lässt sich dadurch vermeiden,
dass man
- kein gemeinsames Konto führt,
- einen Untermietvertrag abschließt und
- den anderen nicht finanziell unterstützt.
Wer mit Verwandten oder verschwägerten Personen die Wohnung teilt, aber nicht aus
einem Topf wirtschaftet, sollte dies am besten noch auf einem zusätzlichen Blatt zum
Antrag auf ALG II klarstellen. Auch in diesem Fall sind Untermietverträge gute Belege.