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Welche Leistungen bei einer Umschulung? PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
13.09.2005
Bei einer Bildungsmaßnahme / Weiterbildungsmaßnahme / Umschulung, die vom Arbeitsamt mit einem Bildungsgutschein gefördert wird, erhält der Arbeitslose für die Teilnahme Unterhaltsgeld. Das Unterhaltsgeld entspricht der Höhe der vorhergehenden Leistungszahlung. Ein Arbeitslosengeldbezieher erhält für diese Zeit der Maßnahme Unterhaltsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Bei einem vorhergehenden Bezug von Arbeitslosenhilfe entspricht das Unterhaltsgeld die Höhe der zuletzt bezogenen Arbeitslosenhilfe. Wurde bei der Arbeitslosenhilfe Einkommen angerechnet, erfolgt die Anrechnung entsprechend beim Unterhaltsgeld ebenfalls. Sollte die Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wurden sein, dann besteht nur dem Grunde nach ein Anspruch auf Unterhaltsgeld, tatsächlich aber wird keine Unterhaltsgeld wegen der fehlenden Bedürftigkeit gezahlt.
Für alle Leistungsbezieher, denen Ihr Arbeitslosengeld bzw. Ihre Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage einer Teilzeitbeschäftigung bemessen, haben die Möglichkeit für die Dauer Weiterbildungsmaßnahme höhere Leistungen durch das Arbeitsamt zu erhalten. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahme eine Vollzeitmaßnahme ist. Sie müssten nur einen Antrag auf unbillige Härte wegen einer Vollzeitmaßnahme bei der Leistungsabteilung im Arbeitsamt stellen. Danach wird die Höhe des Bemessungsentgeltes bzw. wöchentlichen Bruttoentgelt wonach sich das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt gerichtet hat einer Vollzeitbeschäftigung angeglichen. Der Arbeitsvermittler bestimmt dann ein Bruttoentgelt, welches der Arbeitslose mit seinen derzeitigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte. Von diesem Bruttoentgelt wird dann der entsprechende Leistungssatz je Vorbezug nach Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bestimmt. Anrechnungsbeträge werden aus der Arbeitslosenhilfe auch in diesen Fällen übernommen.

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Letzte Aktualisierung ( 13.09.2005 )
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