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Was passiert mit Bausparverträgen? PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
14.08.2005
Bausparverträge in der Ansparphase
Bei der Vermögens-Anrechnung wird neben Bargeld, Sparguthaben, Aktien, usw. auch das Bausparguthaben einbezogen.
Überschreitet der ALG II - Antragsteller bzw. die Bedarfsgemeinschaft mit seinem/ ihrem Vermögen (inkl. Bauspar-Guthaben) die Grenze des Grundfreibetrages nicht, gilt das Guthaben als „Hartz-sicher“. Der Staat zahlt in diesem Fall innerhalb der geltenden Einkommensgrenzen auch weiterhin Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage, die nach 7-jähriger Bindungsfrist ausgezahlt werden. Innerhalb dieser 7 Jahre zählt die staatliche Förderung nicht zum verwertbaren Vermögen!
Liegt der ALG II - Antragsteller bzw. die Bedarfsgemeinschaft mit seinem/ ihrem Vermögen inkl. Bausparguthaben über dem Grundfreibetrag, dann kann der Bausparvertrag steuer- und prämienunschädlich gekündigt werden.

Wichtig: Die Kündigung des Bausparvertrages ist i.d.R. nicht die sinnvollste Möglichkeit, denn der Bausparer verliert den Anspruch auf Gewährung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens die Möglichkeit, staatl. Vergünstigungen zu erhalten und ggf. die eingezahlte Abschlussgebühr

Tipp: Es sollte zunächst das über dem Grundfreibetrag liegende Barvermögen verbraucht werden, das mit dem geringsten Verlust aufgelöst werden kann, z.B. Sparguthaben bei der Bank.
Der Bausparer könnte die Ansparung seines Bausparvertrages bei finanziellen Engpässen aussetzen.
Es empfiehlt sich die Bildung von Teilbausparverträgen und ggf. anschließende Teilkündigung. Auf diese Weise sichert man sich zumindest weitgehend die Bausparvorteile.
Umgehungen wie z.B. Übertragungen/ Schenkungen des Bausparvertrages auf Angehörige, um Leistungen nach Hartz IV beantragen zu können und Vermögen zu „verschieben“, können bis zu zehn Jahren zurückverfolgt und eine Rückabwicklung verlangt werden! Deshalb unbedingt vermeiden!

In Finanzierungen eingebundene Bausparverträge
Bausparguthaben, die zur Sicherung von Krediten abgetreten bzw. verpfändet oder der Tilgung von Darlehen dienen (z.B. bei Bauspar-Vorausdarlehen, Zwischenkrediten) zählen nicht zum anrechenbaren Vermögen.

Wichtig: Wer Vermögen über den Freibeträgen aufweist, aber zugleich Schulden hat, verliert in doppeltem Ausmaß: das über den Freibeträgen liegende Vermögen, das eigentlich zum Tilgen von Schulden verwendet werden könnte, muss für den Lebensunterhalt verbraucht werden.

Tipp: Mit dem Geldvermögen, das die Freigrenzen übersteigt, sollten vor Antragstellung auf ALG II die Schulden bezahlt werden. Hier ist z.B. ein Darlehensnehmer mit einem Bauspardarlehen im Vorteil, da dieses jederzeit vollständig oder teilweise durch Sondertilgungen getilgt werden kann.

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