| Wie werden Sonderfälle behandelt? |
|
|
|
| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 14.08.2005 | |
|
Vermietetes Wohneigentum: Sollte das Wohneigentum vermietet sein, zählen die Mieteinnahmen als laufende Einkünfte und der Verkehrswert des Wohneigentums zum verwertbaren Vermögen. Selbstgenutzte Ferienhäuser/-wohnungen: Selbstgenutzte Ferienwohnungen zählen mit ihrem Verkehrswert ebenfalls zum verwertbaren Vermögen, da sie nicht dauerhaft genutzt werden. |
| < Zurück | Weiter > |
|---|


keiner im Chat 




