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Was ändert sich an der Urlaubsregelung? PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Schlender   
01.08.2005
Auch Menschen, die keinen Job haben, träumen von einem Urlaub mit der Familie oder wünschen sich einfach einen Ortswechsel, um auf andere Gedanken zu kommen und Abstand von der Arbeitslosigkeit zu gewinnen. Aber wer bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet ist, muss bezüglich der Urlaubsplanung bestimmte Regelungen einhalten, lesen Sie weiter:

1. Urlaubsanspruch für
ALG-I-Bezieher

Wenn Sie noch Arbeitslosengeld I beziehen, haben Sie wie gewohnt Anspruch auf drei Wochen Urlaub im Jahr. Das ALG I wird während dieser Zeit weitergezahlt.

2.Kein Urlaubs-Rechtsanspruch
für ALG-II-Bezieher


Wenn Sie ALG II beziehen, haben Sie keinen Rechtsanspruch auf Urlaub, weil Sie der Arbeitsagentur an jedem Werktag zur Vermittlung zur Verfügung stehen müssen. Das wiederum heißt, dass Sie persönlich am Wohnort erreichbar bleiben müssen.

3.Urlaubsanspruch durch
Einzelfallentscheidung


Dass ALG-II-Empfänger keinen Rechtsanspruch auf Urlaub haben, heißt nicht, dass sie grundsätzlich auf Urlaub verzichten müssen: Ihr Betreuer bei der Agentur für Arbeit bzw. der Fallmanager oder der regionale Träger entscheidet, ob Sie freie Tage erhalten. Tragen Sie Ihr Anliegen vor, in der Regel werden Gründe wie Schulferien der Kinder, Eltern- und Verwandtenbesuche sowie Urlaub des Partners akzeptiert.

4.Urlaubsdauer und
ALG-II-Weiterzahlung


Akzeptiert die Arbeitsagentur Ihren Urlaubswunsch, werden Ihnen auch als ALG-II-Empfänger in der Regel drei Wochen Urlaub bewilligt. Während dieser Zeit beziehen Sie die Regelleistung weiter.

5.Vermittlung geht
vor Urlaub


Wenn Sie eine Eingliederungsvereinbarung bei der Arbeitsagentur unterschrieben haben, sind Sie damit ebenfalls verpflichtet, nur nach Absprache und mit Zustimmung Ihres Fallmanagers zu verreisen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Urlaub die berufliche Wiedereingliederung nicht beeinträchtigt. Das heißt, dass während der Anwesenheit voraussichtlich keine Vermittlungsangebote zu erwarten sind.

6.Urlaubs-Sonderregelung für
Arbeitslose ab 58 Jahren


Wenn Sie ALG II beziehen und zu den über 58-Jährigen gehören, können Sie sich von der Arbeitsvermittlung vorübergehend befreien lassen. Dann können Sie für die Dauer der vereinbarten vermittlungsfreien Zeit in den Urlaub fahren.

7.Urlaubsanspruch bei
„ergänzendem ALG II“


Wenn Sie das so genannte „ergänzende ALG II“ beziehen, weil Sie zum Beispiel einen Job mit Sozialversicherungspflicht ausüben und mehr als 400 Euro monatlich verdienen, haben Sie Anspruch auf Urlaub entsprechend Ihres Arbeitsvertrages.

8.Urlaubsanspruch für Ein-Euro-Jobber

Wenn Sie ALG II beziehen und zusätzlich einen Ein-Euro-Job ausüben, haben Sie Anspruch auf Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Das bedeutet: 24 Urlaubstage im Jahr, wobei die Samstage mitgerechnet werden.

Bitte beachten:
Während der Urlaubszeit erhalten Sie nur den üblichen ALG-II-Regelsatz. Die so genannte Mehraufwandsentschädigung (MAE) für den Ein-Euro-Job entfällt während dieser Zeit.

9.Urlaubswunsch:
Ortsabwesenheit grundsätzlich dem Amt melden.

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, jede geplante Ortsabwesenheit vorab Ihrem Arbeitsvermittler zu melden und sich seine Zustimmung geben zu lassen. Das gilt beispielsweise auch, wenn Sie nur für ein verlängertes Wochenende verreisen oder einen Urlaub antreten wollen, den Sie bereits vor der Beantragung des ALG II gebucht haben!

Bitte beachten:
Ihre Urlaubspläne können Sie telefonisch oder persönlich besprechen. Empfehlenswert ist es, sich die Genehmigung des Arbeitsvermittlers schriftlich geben zu lassen.

10.Spontanurlaub ohne
Rücksprache – hier droht Zahlungssperre


Von Spontanreisen, die nicht der Arbeitsagentur gemeldet werden bzw. für die keine Zustimmung seitens der Arbeitsagentur vorliegen, ist dringendst abzuraten: Sie gehen damit das Risiko ein, dass Ihnen die ALG-II-Zahlungen gekürzt oder gesperrt werden!
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