| Wie kann ich mich gegen Bescheide wehren? |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 24.07.2005 | |
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Die Entscheidung über die von Ihnen beantragte Leistung und jede spätere Änderung teilt Ihnen die für Sie zuständige Behörde schriftlich mit. Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie auch,
Sollten Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt wer-den. Folge des Widerspruchs ist, dass die Entscheidung nochmals überprüft wird. Wird Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen. Außerhalb des Widerspruchs- und Klageverfahrens gibt es noch die Möglichkeit, sich an den Ombudsrat zu wenden, der unter der Adresse Ombudsrat Postfach 040140 10061 Berlin zu erreichen ist. Dieser soll Beschwerden aufnehmen und weiterleiten. Den Rechtsweg im Einzelfall kann und soll er nicht ersetzen. |
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