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Wie kann ich mich gegen Bescheide wehren? PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
24.07.2005
Die Entscheidung über die von Ihnen beantragte Leistung und jede spätere Änderung teilt Ihnen die für Sie zuständige Behörde schriftlich mit. Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie auch,

  • wenn Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann,
  • wenn die Leistung vermindert oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss,
  • wenn Sie die Leistung zu Unrecht erhalten und zurückzahlen müssen.

Sollten Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt wer-den. Folge des Widerspruchs ist, dass die Entscheidung nochmals überprüft wird.

Wird Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen.

Außerhalb des Widerspruchs- und Klageverfahrens gibt es noch die Möglichkeit, sich an den Ombudsrat zu wenden, der unter der Adresse

Ombudsrat
Postfach 040140
10061 Berlin

zu erreichen ist. Dieser soll Beschwerden aufnehmen und weiterleiten. Den Rechtsweg im Einzelfall kann und soll er nicht ersetzen.

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