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Kinderzuschlag zum 1. Oktober verbessert PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
14.09.2008

Zum 1. Oktober 2008 treten Änderungen beim Kinderzuschlag in Kraft, die die
Lebenssituation von Familien mit geringem Einkommen verbessern. So gelten dann
niedrigere Grenzen für das erforderliche Mindesteinkommen: Für Alleinerziehende
liegt sie bei 600 Euro, für Paare bei 900 Euro monatlich. Gleichzeitig wird die
Anrechnungsquote des elterlichen Erwerbseinkommens verringert, und zwar von bisher
70 auf 50 Prozent. Durch diese Änderungen erhöht sich der Kreis der Berechtigten für
den Kinderzuschlag deutlich.

Familien, die durch die Gesetzesänderung den Kinderzuschlag erstmalig erhalten
können, sollten vollständige und aktuelle Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und
eventuellen anderen bezogenen Leistungen zusammen mit dem Antrag einreichen. Die
Antragsformulare sind im Internet unter www.kinderzuschlag.de und bei den örtlichen
Familienkassen erhältlich.

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gibt es eine deutliche Erleichterung: Sie
erhalten einen Kurzantrag, der ihnen von den Trägern der Grundsicherung übersandt
wird. In diesen Fällen kann auf bereits erfolgte Berechnungen zum ALG II
zurückgegriffen werden.

Sollte trotz Erreichens der neuen Mindesteinkommensgrenzen mit Einkommen,
Kindergeld, möglichem Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld der Gesamtbedarf der Familie
nicht gedeckt sein, kann Kinderzuschlag nicht gewährt werden. In diesen Fällen ist
es möglich, dass ein Anspruch auf ALG II besteht, der bei den örtlich zuständigen
Trägern der Grundsicherung zu beantragen ist.

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hat sich mit personellen und
organisatorischen Maßnahmen auf eine Zunahme der Anträge eingestellt. Dadurch soll
eine zeitnahe Bearbeitung gewährleistet werden und der Kinderzuschlag den zusätzlich
berechtigten Familien schnellstmöglich zur Verfügung stehen.

Alle Informationen zum Kinderzuschlag sind vorbehaltlich der Entscheidung des
Bundesrates und der letztendlichen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

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