| Neue Artikel |
|---|
| Top Downloads | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
| Hartz IV Radio |
|---|
|
Satire, Musik, Interviews mit interessanten Gesprächspartnern |
| Top Artikel |
|---|
| Anstehende Termine | |
|---|---|
|
| Stimme Sie mit ab! |
|---|
| Wilkommen |
|---|
Wilkommen auf dem Arbeitslosen Info PortalHier finden Sie zahlreiche Informationen zu Hart IV und rund um die Arbeitslosigkeit. Unter anderem finden Sie folgende Inhalte hier im Arbeitslosen Info Portal:
- Nachrichten (News aus dem Bereich von anderen Seiten) Falls Sie uns unterstützen wollen und dem Portal neue Informationen zukommen lassen wollen, das Portal lebt von Informationen, haben Sie folgende Möglichkeiten:
-> Artikel / Nachricht Wenn Sie möchten, können Sie uns auch eine kleine Spende zu kommen lassen (Spenden-Button unten links), damit dieses Portal weiterbesteht und ausgebaut werden kann! |
| Darlehen für Mietkaution: Keine Tilgung über Kürzung der Sozialhilfe |
|
|
|
| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 21.05.2008 | |
|
Behörden dürfen sich gewährte Darlehen für Mietkaution und Umzugskosten nicht über die Kürzung laufender Sozialhilfe von Arbeitslosen zurückholen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem gestern in Darmstadt veröffentlichten Beschluss. Mietkaution und Umzugskosten seien keine Regelleistungen, die gegen die Sozialhilfe aufgerechnet werden könnten. Der Beschluss in zweiter Instanz ist nicht anfechtbar (Aktenzeichen: AZ L 9 SO 121/07 ER).
Die Richter gaben einem erwerbsunfähigen Mann recht, der laufende Leistungen der Grundsicherung erhält. Dieser war auf eigenen Wunsch umgezogen und hatte beim Landkreis die Zahlung von Mietkaution und Umzugskosten beantragt. Der Kreis bewilligte die Hilfe wegen der fehlenden Notwendigkeit jedoch nur als Darlehen. Zur Rückzahlung wurden dem Kläger rund 40 Euro monatlich von der Sozialhilfe abgezogen. Die Richter urteilten, bei dem Darlehen habe es sich um Aufwendungen zur Deckung des «Unterkunftsbedarfs» gehandelt. Die Raten dürften deshalb nicht von der Sozialhilfe abgezogen werden. Eine Aufrechnung sei nicht zulässig, da die monatlichen Sozialhilfeleistungen die Pfändungsfreigrenze von 930 Euro nicht überstiegen. Quelle: dpa |
| Weiter > |
|---|


keiner im Chat 




LSG

