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Freibetragsneuregelungsgesetz PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
21.07.2005
Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für ALG II-Empfänger: pauschaler Grundfreibetrag von 100,- Euro zuzüglich weiterer 20 bzw. 10 % des Bruttoeinkommens.

Am 03.06.2005 hat der Bundestag das "Gesetz zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Freibetragsneuregelungsgesetz) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Dieses geht auf einen am 10.05.2005 von Regierungsfraktionen in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf zurück, dem sich auch die Fraktion der CDU/CSU angeschlossen hat. Das Parlament hat das Gesetz am 13.05. in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit überwiesen.
Der Bundesrat hat dem Gesetz am 08.07.2005 seine Zustimmung erteilt, so dass dieses am 01.10.2005 in Kraft treten kann.

Hintergrund

Am 01.01.2005 ist das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ in Kraft getreten, welches die Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zu einer „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (sog. Arbeitslosengeld II, ALG II) zusammenführte. Die entsprechenden Regelungen trifft das SGB II.

Die bislang in den §§ 11, 30 SGB II getroffenen Hinzuverdienstregelungen wurde vielfach als unbefriedigend und zu kompliziert empfunden. Diese bestimmen im Einzelnen Folgendes:

  • Bis zu einem Bruttoeinkommen von 400,- Euro monatlich können 15 % des Nettoeinkommens anrechnungsfrei hinzuverdient werden.
  • Zwischen mehr als 400,- und 900,- Euro Brutto sind es 30 % vom Netto und
  • zwischen mehr als 900,- und 1.500,- Euro wiederum 15 %, die einbehalten werden können.
  • Ab einem Hinzuverdienst von monatlich mehr als 1.500,- Euro Brutto wird jeder weitere hinzuverdiente Euro in voller Höhe auf das ALG II angerechnet.
Besonders bevorzugt sind damit Einkommen oberhalb von 400,- Euro. Da sich aber, aufgrund der vom Gesetz besonders privilegierten Mini-Jobs, gerade Langzeitarbeitslosen auf dem ersten Arbeitsmarkt häufig nur die Möglichkeit zur Aufnahme eines derartigen Arbeitsverhältnisses im Bruttolohnbereich bis 400,- Euro eröffnet, ihnen mithin lediglich ein Hinzuverdienst von weniger als 60,- Euro verbleibt, erwiesen sich diese Bestimmungen als kontraproduktiv.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wolfgang Clement, sowie Karl-Josef Laumann, Vorsitzender der Arbeitsgruppe Wirtschaft und Arbeit der CDU/CSU-Fraktion, haben sich daher am 15.04.2005 über eine Neuregelung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose verständigt.

Ziel der Neuregelung ist es, ALG II-Empfängern stärkere Anreize als bisher zur Aufnahme oder Weiterführung einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bieten, damit diese mittelfristig ihren Lebensunterhalt bestreiten können, ohne auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen zu sein.

Der Gesetzentwurf ist Teil des von Bundeskanzler Schröder am 06.04.2005 verkündeten 20-Punkte-Programms „Zur Stärkung von Konjunktur und Wachstum“.

Inhalt des Gesetzes

Der vorliegende Gesetzentwurf fasst die Bestimmungen der §§ 11 und 30 SGB II neu.

§ 11 Abs. 2 S. 2 SGB II führt einen Grundfreibetrag von 100,- Euro ein, bis zu dem ein Einkommen erwerbstätiger ALG II-Empfänger unberücksichtigt bleibt. Verglichen mit der bisherigen Rechtslage führt dies zu einer deutlichen Erhöhung der Hinzuverdienstmöglichkeiten. Dieser Grundfreibetrag ersetzt auch die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3-5 SGB II (z.B. für Werbungskosten, Beiträge zu privaten Versicherungen oder Beiträge zur Riester-Rente). ALG II-Empfänger, deren zusätzliches Einkommen 400,- Euro übersteigt, behalten aber die Möglichkeit, höhere Beträge (etwa Werbungskosten) nachzuweisen.

Gemäß § 30 SGB II können erwerbstätige ALG II-Empfänger von ihrem erzielten Monatseinkommen einen weiteren Betrag absetzen. Dieser beläuft sich

  • für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,- Euro übersteigt und nicht mehr als 800,- Euro beträgt, auf 20 % des Einkommens,
  • für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800,- Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200,- Euro beträgt, auf 10 %.
Hat der ALG II-Empfänger mindestens ein minderjähriges Kind oder lebt mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft, steigt die absolute Obergrenze von 1.200,- auf 1.500,- Euro.

Darüber hinaus kann nach Maßgabe des geänderten § 29 SGB II das Einstiegsgeld künftig unabhängig vom weiteren Vorliegen der Hilfebedürftigkeit gewährt werden. Die bisherige Regelung, die an das Fortbestehen der Hilfebedürftigkeit anknüpfte, führte in einigen der Fälle zu Fehlanreizen, bei denen die Hilfebedürftigkeit durch eine Einkommenserhöhung nur knapp beseitigt wurde, der Betroffene danach aber wegen des Wegfalls des Einstiegsgeldes ein niedrigeres Haushaltseinkommen als vorher hatte.

Das Gesetz tritt am 01.10.2005 in Kraft. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.10.2005 beginnen, sind die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen weiter maßgeblich, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, § 67 SGB II.

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