| Fünftes Gesetz zur Änderung SGB 3 |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 21.07.2005 | |
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Verlängerte Bezugsdauer für Arbeitslosengeld I; Verlängerung der Fördermöglichkeiten älterer Arbeitnehmer; Verhängung einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung; Erweiterung der Befristungsmöglichkeiten von Arbeitsverträgen. Am 17.06.2005 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ verabschiedet. Dieses geht auf einen Regierungsentwurf vom 27.04.2005 zurück. Der Bundestag hatte das Gesetz am 02.06. in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit überwiesen. Ein Inkrafttreten des Gesetzes ist aufgrund der am 08.07. vom Bundesrat beschlossenen Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu erwarten. Finden wie von der Bundesregierung beabsichtigt im September 2005 Neuwahlen statt, gelten nach dem Grundsatz der sachlichen Diskontinuität sämtliche sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Vorlagen als erledigt. Hintergrund Das vorliegende Gesetz ist Bestandteil der von Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner Regierungserklärung vom 17.03.2005 angekündigten weiteren Strukturreformen am Arbeitsmarkt im Rahmen der Agenda 2010. Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, insbesondere die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu fördern. Bestimmte arbeitsmarktpolitischen Instrumente wie etwa die Förderung der beruflichen Weiterbildung älterer und von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer, § 417 SGB III, sollen deshalb für einen längeren Zeitraum als bislang vorgesehen genutzt werden können. Ebenso soll auch die Bezugsdauer für Arbeitslosengeld I verlängert werden. Das Gesetz ändert auch die Regelungen der frühzeitigen Pflicht zur Arbeitssuchendmeldung. Änderungen am Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sollen schließlich den Abschluss befristeter Arbeitsverträge erleichtern und damit einen Beitrag zu dem bislang ausgebliebenen Beschäftigungszuwachs leisten.Inhalt des Gesetzes 1. Verlängerung von befristeten Instrumenten der aktiven Arbeitsmarktförderung Folgende Instrumente der aktiven Arbeitsmarktförderung werden bis zum 31.12.2007 verlängert: die Förderung der beruflichen Weiterbildung älterer von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer (§ 417 SGB III), der Vermittlungsgutschein (§ 421g SGB III), die Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen (§ 421i SGB III), die Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (§ 421j SGB III), die Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer (§ 421k SGB III) sowie der Existenzgründerzuschuss (§ 421l SGB III).Mittels einer stärkeren Bewerbung und einer Ausdehnung des Personenkreises sollen zukünftig die Weiterbildungsmöglichkeiten für ältere Arbeitnehmer nach § 417 SGB III in verstärktem Umfang wahrgenommen werden. Arbeitnehmer sollen künftig bereits mit Vollendung des 45. Lebensjahres (bislang: 50.) und in Betrieben mit bis zu 200 Beschäftigten (bislang: 100) durch die Übernahme von Weiterbildungskosten unterstützt werden. Auch das Instrument der Entgeltsicherung, § 421j SGB III, soll durch eine Erleichterung der Förderungsvoraussetzungen künftig eine größere Wirkung entfalten. Darüber hinaus verschärft das Gesetz die Voraussetzungen für die Leistung des Existenzgründerzuschusses, um die Nachhaltigkeit von Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit zu stärken und die Anzahl missbräuchlicher Inanspruchnahmen zu verringern. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit müssen die Existenzgründer geeignete Unterlagen vorlegen, denen das Unternehmenskonzept sowie die voraussichtlichen Einnahmen, der Finanzbedarf und die Rentabilität zu entnehmen sind. Zur Fundierung der Förderentscheidung fordert die Agentur für Arbeit wie bisher die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens. Der Existenzgründer muss schließlich auch seine unternehmerische Eignung darlegen. Die Agentur für Arbeit kann dafür z.B. verlangen, dass der Existenzgründer bei Bedarf betriebswirtschaftliche Kenntnisse über die Teilnahme an einer vorbereitenden Maßnahme erwirbt. Die Bundesagentur für Arbeit kann hierzu auf eigene Maßnahmen oder auf die Angebote anderer Träger verweisen. Dieselben Anforderungen müssen künftig auch bei der Gewährung von Überbrückungsgeld, § 57 SGB III, beachtet werden. 2. Verlängerte Bezugsdauer für Arbeitslosengeld I Die gegenwärtige Lage auf den Arbeitsmarkt hat den Gesetzgeber auch bewogen, die nach § 428 Abs. 1 SGB III für ältere Arbeitnehmer (ab 58 Jahren) bestehende Möglichkeit, Arbeitslosengeld I unter vereinfachten Bedingungen zu beziehen, vom 31.12. dieses Jahres auf den 31.12.2007 zu verlängern. Dies betrifft diejenigen Arbeitnehmer, die die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Die in § 65 Abs. 4 S. 2 SGB II parallel geregelte Möglichkeit des vereinfachten Bezugs von Arbeitslosengeld II wird ebenfalls bis zum 31.12.2007 verlängert.Von weitaus größerer Bedeutung ist jedoch die im Rahmen der Ausschussberatungen vorgenommene Verlängerung der in § 434l Abs. 1 S. 1 SGB III normierten Übergangsfrist für die Bezugsdauer des Arbeitslosengeld I. Ursprünglich sollten alle Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach dem 31.01.2006 entsteht, nur noch für maximal 18 Monate Arbeitslosengeld I beziehen können. Diese Übergangsfrist wurde nunmehr vom 31.01.2006 auf den 31.01.2008 verlängert, so dass alle Empfänger von Arbeitslosengeld I dieses auch weiterhin je nach Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses bis zu 32 Monate beziehen können und erst entsprechend später vom Anwendungsbereich der „Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) nach dem SGB II erfasst werden. 3. Änderung der frühzeitigen Meldepflicht Mit der Aufhebung des § 140 SGB III und der Neufassung des § 37b SGB III regelt das Gesetz die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung unabhängig von der individuellen Kündigungsfrist und des Bestehens eines befristeten oder unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen neu. Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind danach verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung besteht dabei auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses in Aussicht stellt. Hat ein Arbeitnehmer oder Auszubildender diese Frist nicht beachtet, so richtet sich die Rechtsfolge dieses Verstoßes künftig nicht mehr pauschalierend nach dem der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegenden Bemessungsentgelt, vielmehr verhängt die zuständige Agentur für Arbeit dann eine Sperrzeit von einer Woche, § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III. Das Gesetz gibt damit die bisherige Systematik der Anrechnung eines Versäumnisbetrages auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes zu Gunsten einer einheitlichen Rechtsfolge versicherungswidrigen Verhaltens auf. 4. Erleichterung des Abschlusses befristeter Arbeitsverträge Eine Änderung des TzBfG soll schließlich den Arbeitsvertragsparteien den Abschluss befristeter Arbeitsverträge unter vereinfachten Voraussetzungen ermöglichen.Zum einen wird dazu die erleichterte Befristungsmöglichkeit für Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr in § 14 Abs. 3 S. 4 TzBfG um ein Jahr bis zum Ablauf des Jahres 2007 verlängert. Hat ein Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet, bedarf die Befristung keines sachlichen Grundes. Und mit dem neu eingefügten § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG soll die Beschränkung der sachgrundlosen Befristung auf Neueinstellungen wieder aufgehoben werden. Der wiederholte Abschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses ist künftig auch dann zulässig, wenn zwischen dem Beginn der Befristung und dem Ende des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegt. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass eine sachgrundlose Befristung unmittelbar oder nach kurzer Zeit an eine unbefristete oder befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber angeschlossen wird und so Befristungsketten ohne Kündigungsschutz entstehen. Stellungnahme des Bundesrates vom 27.05.2005 Dem Bundesrat gehen die von der Bundesregierung geplanten Änderungen des TzBfG nicht weit genug. Nach den Vorstellungen der Länderkammer soll die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht nur zwei, sondern bis zu vier Jahren möglich sein. Dabei unterstützt der Bundesrat das Anliegen der Regierung, den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages auch dann zu ermöglichen, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Allerdings soll dafür bereits ausreichen, dass zwischen Beginn der Befristung und Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 15.06.2005 In seiner Beschlussempfehlung vom 15.06.2005 hat der federführende Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit die Anregungen des Bundesrates nicht aufgegriffen. Die vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen des Gesetzes betreffen Erleichterungen bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung älterer von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer, § 417 SGB III, sowie der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, § 421j SGB III. Außerdem hat der Ausschuss beschlossen, die bislang geltenden Regelungen zur Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I bis zum 31.01.2008 auszudehnen. Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat am 08.07.2005 Der Bundesrat hat am 08.07.2005 den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes angerufen. Insbesondere die vorgesehene Verlängerung der Übergangsregelung für die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I steht der grundsätzlich begrüßenswerten Zielsetzung des Gesetzes entgegen, die Beschäftigungschancen und die Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu fördern. Auch reichten die von dem Gesetz getroffenen Maßnahmen zur Lockerung des Verbots wiederholter Befristungen nicht weit genug, um den gewünschten Beschäftigungseffekt zu erzielen. |
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| Letzte Aktualisierung ( 13.09.2005 ) |
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