| Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nach Ablehnung von PKH |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 22.08.2007 | |
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Zitat: Gründe: Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 15.01.2007 auf die Beschwerde der Klägerin hin entschieden, dass der im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 31.01.2006 geändert und der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin A M ohne die Einschränkung einer Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wird. In Ergänzung dieses Beschlusses ist gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Entscheidung über die Erstattung der der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu treffen.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004 (RVG) erhält der bevollmächtigte Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren eine Betragsrahmengebühr, wenn das Gerichtskostengesetz nicht anwendbar ist (vgl. dazu § 197a Sozialgerichtsgesetz -
Aufgrund der Schaffung des § 18 Nr. 5 RVG und der darin enthaltenen ausdrücklichen Regelung sowie des eigenen Gebührentatbestandes für das sozialgerichtliche Verfahren in Nr. 3501 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Vergütungsverzeichnis ist die früher vertretene Auffassung, dass im Beschwerdeverfahren keine Kostengrundentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG zu treffen ist, die aus § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hergeleitet wurde, als überholt anzusehen (vgl. hierzu LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.2006 - L 6 B 221/06 Eine Kostenentscheidung ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG vorliegend nicht zu treffen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). |
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| Letzte Aktualisierung ( 22.08.2007 ) |
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