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Was zählt alles als Einkommen? PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
16.07.2005
Grundsätzlich zählen alle Einnahmen zum Einkommen. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen. Zum Beispiel:

  • Einnahmen aus Arbeit (selbständig oder abhängig),
  • Unterhaltsleistungen,
  • Renten,
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • Kindergeld.

WICHTIG: Freibeträge bei Zinseinkünften gibt es nicht. Sie müssen alle Zinseinkünfte angeben.

Bestimmte Einnahmen gelten nicht als Einkommen und bleiben deshalb im Rahmen der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, unberücksichtigt, sie bilden das so genannte privilegierte Einkommen:

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehen (z.B. für Wehrdienstopfer, Opfer von Gewalttaten),
  • Erziehungsgeld, vergleichbare Leistungen der Länder und Mutterschaftsgeld,
  • zweckbestimmte Einnahmen und Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (z.B. Arbeitsförderungsgeld in Werkstätten für behinderte Menschen, Leistungen der Pflegeversicherung und Blindengeld),
  • Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
  • Schmerzensgeld, das aufgrund einer Körperverletzung gewährt wird.

Vom zu berücksichtigenden Einkommen sind abzusetzen:


Steuern

  • Lohn-/Einkommensteuer,
  • Solidaritätszuschlag,
  • Kirchensteuer,
  • Gewerbesteuer,
  • Kapitalertragssteuer.

Nicht absetzbar: Umsatzsteuer, Vermögenssteuer usw.


Pflichtbeiträge

Abgesetzt werden können die Beiträge zu Pflichtversicherungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Hierzu gehören:

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung

  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Rentenversicherung,
  • Beiträge zur Arbeitsförderung.

Die von versicherungspflichtigen Selbständigen im Rahmen der Sozialversicherung gezahlten Pflichtbeiträge für die

  • Altershilfe für Landwirte,
  • Handwerkerversicherung,
  • Unfallversicherung.

Die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung von freiwillig Krankenversicherten.


Gesetzlich vorgeschriebene und private Versicherungen

Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen werden in nach-gewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt. Hierzu zählen z.B.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung,
  • Gebäudebrandversicherung.

Für angemessene private Versicherungen werden automatisch EUR 30,00 im Monat abgezogen – unabhängig von den tatsächlich gezahlten Kosten. Hierzu zählen z.B.

  • Hausratversicherung,
  • private Haftpflichtversicherung.

Beiträge zur Altersvorsorge

Weiterhin vom Einkommen absetzbar: Beiträge für die Riester-Rente soweit sie den Mindesteigenbetrag überschreiten. Der liegt 2005 bei 2% der Einnahmen des Jahres 2004 abzüglich Grund- und Kinderzulagen.


Werbungskosten

Auch als ALG II-Empfänger können Sie nebenbei arbeiten. Sie können in diesem Fall auch Werbungskosten abziehen. Hierzu gehören z.B.

  • Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von 20% der steuerlichen Absetzbeträge,
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften,
  • Aufwendungen für Arbeitsmaterial, Berufskleidung und Arbeitsmittel,
  • Bewerbungskosten,
  • Fahrtkosten,
  • Fachliteratur.

Ohne weitere Nachweise werden bei unselbständiger Erwerbstätigkeit als Werbungskosten folgende Beträge angesetzt:

monatlich 1/60 der steuerrechtlich geltenden Werbungskostenpauschale
(ab 01.01.2005: EUR 15,33),

  • EUR 0,06 pro Entfernungskilometer für den kürzesten Weg zur Arbeit.

Bei Nachweis höherer notwendiger Ausgaben können für Werbungskosten, Wegstrecken und Betriebsausgaben auch höhere Beträge abgesetzt werden.

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Comments

Hallo zusammen !
ich bitte Euch um eine Antwort auf folgende Frage: Darf die AA eine Rückzahlung (immer im Januar +/-, einmalig im Jahr) von den Stadtwerken als Einkommen im vollen Umfang vom Bedarf abziehen ? Ich dächte da eher nich.
was sagt Ihr dazu ? Widerspruch ist schon im Schreiben, aber mir fehlt noch die fundierte argumentation.
Könnt Ihr mir schneller helfen ? DANKE !

Veröffentlicht von Micha Mirtschin, Am July 6, 2007 um 12:21

Hallo,
wenn ich als ALG II Empfänger einen 400 € Job annehme, kann ich davon 100 € behalten.
Wenn mein 17 jähriger Sohn einen Ausbildungsplatz hat, von dort eine Ausbildungsbeithilfe von 432€ erhält,(32€ Fahrgeld)sind dabei, wird das voll auf die Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Die ARGE hat die Heizkosten aus dem Jahr 2005 nicht in ihrer tatsächlichen Höhe übernommen,(Wohnfläche für 3 Personen 75qm, trifft zu) sondern sie nur teilweise übernommen und den Rest nach langem hin und her kreditiert. Das heißt dass mein minderjähriger Sohn sein ganzes Geld abgeben muss, damit wir existieren können.
Ist dass rechtens?
Mit fdl. Gruß
Maja Imlsu

Veröffentlicht von Maja Imlau, Am November 13, 2006 um 17:18

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