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In einer Bedarfsgemeinschaft hat jeder das Recht auf ein eigenes Zimmer PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
17.08.2007

In einer Bedarfsgemeinschaft hat jeder das Recht auf ein eigenes Zimmer

Eine vierköpfige Familie, die von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) lebt, hat Anspruch auf eine Vier-Zimmer-Wohnung. Das entschied das Sozialgericht Dresden (Beschluss vom 2. August 2007, AZ: S 10 AS 1957/07 ER).

Im konkreten Fall lebte ein Paar mit einem 12 Jahre und einem 17 Monate alten Sohn in einer Drei-Zimmer-Wohnung mit knapp 60 Quadratmeter Grundfläche. Den Umzugsantrag für eine 10 Quadratmeter größere und 80 Euro pro Monat teurere Wohnung lehnte der Landkreis ab, da das kleinere Kind noch kein eigenes Zimmer benötige.

Gegen diesen Bescheid legte die Familie erfolgreich Widerspruch ein. Wenn Kinder keine Säuglinge mehr seien, stehe ihnen in der Regel ein eigenes Zimmer zu. Das gelte insbesondere bei einem großen Altersabstand zwischen Geschwisterkindern.

(Quelle pro-sozial.de)

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Letzte Aktualisierung ( 19.08.2007 )
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