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Kein Pardon bei rechtswidrig befristetem Job PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Schlender   
16.08.2007
Arbeitsrichter: Kein Pardon bei rechtswidrig befristetem Job

Ein befristeter Arbeitsvertrag, der den Grund für die Befristung nicht erkennen lässt oder einen falschen nennt, ist rechtswidrig. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Damit sei die Befristung ungültig – und der betroffene Arbeitnehmer hat automatisch einen unbefristeten Job (Az.: 2 Sa 793/06).

Welche Gründe für eine Befristung »sachlich« und deshalb juristisch sauber sind, schreibt das Arbeitsrecht vor. Der wichtigste ist, dass die Aufgabe für den Arbeitnehmer nur vorübergehend anfällt. Das tut sie zum Beispiel dann, wenn nur im Sommer zusätzliche Kellner gebraucht werden oder eine Vertretung für einen kranken Mitarbeiter nötig ist.

In dem Fall, den das LAG zu entscheiden hatte, war die Klägerin als Aushilfskraft während einer Elternzeit eingestellt worden. Vor Gericht wollte sie die Feststellung erreichen, dass sie sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet.

Zur Begründung sagte sie, die betreffende Kollegin habe völlig andere Aufgaben gehabt als sie, so dass der angebliche Grund für die Befristung nur vorgeschoben sei. Der Arbeit-
geber räumte ein, versehentlich den falschen Vertretungs-
grund angegeben zu haben.

Die Richter kannten kein Pardon: Ohne sachlichen Grund dürfe ein Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht befristet werden, da andernfalls die Kündigungsschutzvorschriften umgangen werden könnten. Daher müsse bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages die tatsächliche Ursache für Befristung angegeben werden. Der Arbeitgeber könne die Gründe nachträglich nicht austauschen.

(Quelle: guter-rat.de)

Letzte Aktualisierung ( 19.08.2007 )
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