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Hafte ich als Erbe für ALG II-Leistungen? PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
16.07.2005
Verstirbt ein Arbeitslosengeld II-Empfänger müssen dessen Erben unter bestimmten Voraussetzungen das an den Verstorbenen gezahlte Arbeitslosengeld II zurückzahlen. Ersetzt werden müssen die Leistungen der letzten zehn Jahre vor dem Todesfall, die über EUR 1.700,00 hinausgingen. Die Ersatzpflicht ist allerdings auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt. Ein Ersatzanspruch gegenüber den Erben besteht nicht, soweit der Wert des Nachlasses unter EUR 15.500 liegt, wenn

  • der Erbe der Partner des Arbeitslosengeld II-Empfängers war, oder
  • wenn er mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zu seinem Tod mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat.

Der Erbe haftet auch dann nicht, wenn die Erstattung durch den Erben nach der Besonderheit des Einzelfalls eine besondere Härte bedeuten würde. Der Anspruch kann bis drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers geltend gemacht werden, danach ist er erloschen.

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