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Keine Vergütung für Überstunden bei Probearbeit PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
17.07.2007

Keine Vergütung für Überstunden bei Probearbeit

Nach einem Urteil des hessischen Landessozialgerichts haben Hartz IV-Empfänger mit Arbeitslosengeld II keinen Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden während einer Probearbeit. Dies berichtet das Nachrichtenmagazin „Focus“-Online in seiner Samstagausgabe. Nach dem Urteil könne die Bereitschaft zur Mehrarbeit ein Teil der Erprobung sein. Zwischen Betreib und Zwischen dem Betrieb und dem zu erprobenden Arbeitslosen entstehe keinerlei Rechtsbeziehung, begründete das Gericht sein am Freitag in Darmstadt veröffentlichtes Urteil. Es lehnte daher wie die Vorinstanz die Forderung eines Mannes auf 900 Euro Entgelt für Überstunden ab, die er nach eigenen Angaben in einem Metallbetrieb während der Erprobung geleistet hatte. (Az.: 12 Sa 772/06) Der Kläger könne sich allenfalls an die Arbeitsagentur wenden, wenn er meine, zu stark beansprucht worden zu sein, erklärten die Richter, so der „Focus“. Ein Überstundenverbot für Probearbeit gebe es nicht. Die Belastbarkeit des Arbeitnehmers und seine Bereitschaft zu Mehrarbeit könne Gegenstand der Belastungsprobe sein könnten. Der Kläger hingegen hatte die Auffassung vertreten, täglich nur acht Stunden arbeiten zu müssen und darüber hinaus Anspruch auf Bezahlung zu haben.

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Letzte Aktualisierung ( 07.08.2007 )
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