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Wohnfläche ist nicht der Maßstab für verwertbares Vermögen PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
02.07.2007

Koblenz (pr-sozial) - Bei der Bewilligung von Hartz IV ist nicht die Größe des Hauses maßgeblich, sondern der Verkehrswert der Immobilie. Das hat das Sozialgericht Koblenz in einem Urteil entschieden. Eine allein erziehende Mutter mit drei minderjährigen Kindern hatte gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld II (ALG II) geklagt. Von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) war ihr Antrag abgelehnt worden, weil sie in einem Wohnhaus leben würde, dessen Verkehrswert die zulässige Gesamtgröße von 130 Quadratmeter übersteigen würde. Dies stelle verwertbares Vermögen dar. Das Sozialgericht verurteilte nun die ARGE, der Mutter und den Kindern Hartz IV-Leistungen zu zahlen (Sozialgericht Koblenz Az: S 11 AS 187/06). Nicht die Wohnfläche des Hauses sei maßgeblich bei der Frage, ob ein Haus als Vermögen verwertbar sei, sondern dessen Verkehrswert. Dieser Wert trage den zwischen Land und Ballungsräumen variierenden Immobilienpreisen Rechnung. Die Mutter bewohnt mit ihren Kindern derzeit ein Einfamilienhaus von 197 Quadratmetern und einem Verkehrswert von 185.000 Euro.

( Ouelle Pro-Sozial )

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Letzte Aktualisierung ( 12.07.2007 )
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