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Voller Anspruch bei getrennt lebenden Eltern PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
16.06.2007

Bei Kindern, die getrennt lebende Eltern haben, ist ein Abzug vom Arbeitslosengeld II nicht rechtens, auch dann nicht, wenn die Kinder zeitweise bei dem Erwerbstätigen Vater leben.

Kinder von Eltern die getrennt leben, sowie im Wechel mal beim Vater und mal bei der Mutter wohnen, darf der ALG II Regelsatz nicht abgezogen werden. Im Gegenteil: Das Sozialgericht Freiburg entschied, dass den Kindern der volle ALG II Regelsatz zusteht. Dies gilt auch dann, wenn z.B. ein Elternteil Erwerbstätig ist und der andere auf Sozialleistungen wie Hartz IV angewiesen ist. Die Sozialbehörden hatten eingefordert, dass der Anteil der Tage, an dem sich das Kind bei dem erwerbstätigen Elternteil aufhält, abgezogen wird. Dem widersprach das Sozialgericht Feriburg und stellte fest, dass bis zu einer entgültigen Entscheidung des Kindes, bei welchem Elternteil nun das Kind leben wolle, kein ALG II abgezogen werden darf. (Aktenteichen: S 9 AS 1774/07 ER)

In einem konkreten Fall wurde der Regelsatz des Kindes um 39 Prozent gekürzt. Die Begründung der Behörde war, dass das Kind nur zeitweise bei der erwerbslosen Mutter leben würde und deshalb weniger Anspruch auf Sozialleistungen bestünde. Das Gericht hingegen vertrat die Auffassung, dass Hilfebedürftige, die im Krankenhaus verweilen, ebenfalls den vollen ALG II Regelsatz erhalten. Somit wäre dieser Fall ähnlich gelagert.

( Ouelle Pro- Sozial )

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Letzte Aktualisierung ( 12.07.2007 )
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