| Kein Rechtsschutz bei 1-Euro-Job |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 31.05.2007 | |
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Zuweisungen in Arbeitsgelegenheiten sind keine Verwaltungsakte. Sie können also nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden.
Zum Urteil eine Stellungnahme von Diana Hildegard Henrich: Klar muß Folge geleistet werden, sonst stehen Leistungskürzungen oder der totale Leistungsausfall ins Haus. Klar muß man den SCH....-job machen, sonst lernt man die Staatsgewalt erst mal so richtig kennen. Warum ist es dann kein Verwaltungsakt? Klar hier wird etwas hinfabuliert, um das staatliche Handeln der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen. Einen Verwaltungsakt sui generis gibt es nämlich nicht. Das Gericht hat eine in der Rechtsprechungspraxis eine nicht bekannte Neukreation verwaltungsrechtlichen Handelns vorgenommen, um das Handeln der Arbeitsargentur zu rechtfertigen. Ziel: dem Bürger jede Rechtsnotwehr zu nehmen! Den Bürger rechtschutzlos zu stellen! Deshalb kann der Akt angelblich auch sofort vollzogen werden! Im übrigen sind bereits Klagen anhängig mit dem Ziel, dass diese miesen Arbeitsgelegenheiten tarifvertraglich gezahlt werden!! Da muss ein Echo her! Die Verfahren werden im übrigen vor dem Arbeitsgericht geführt! (
Das Urteil 1. Zuweisungen in Arbeitsgelegenheiten sind keine Verwaltungsakte. Sie können also nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden. 2. Auch die Feststellung, dass die Zuweisung rechtswidrig sei, kann nicht begehrt werden. Auszugsweise:
Der Senat beantwortet die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob Vorschläge zu Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
Die Vorschläge nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II unterscheiden sich nicht wesentlich von Beschäftigungsangeboten im Sinne von § 144 Abs. 1 SatzNr. 2 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung – Für Vorschläge nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gilt nichts anderes. Auch insoweit stellt die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin schlichtes Verwaltungshandeln dar, da es den Vorschlägen für Arbeitsgelegenheiten am Regelungscharakter mangelt. (Landessozialgericht Hamburg, veröffentl. am 30.05.07) |
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| Letzte Aktualisierung ( 11.06.2007 ) |
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