| Argen dürfen keine Forderungen vollstrecken |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 15.05.2007 | |
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1. Instanz Sozialgericht Berlin S 102 AS 6266/06 03.01.2007
Entscheidung:
Gründe: Endet der Rechtsstreit - wie hier - ohne Urteil, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 SGG). Diese Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens die Erfolgsaussichten der Klage angemessen zu berücksichtigen sind. Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende und es sind im Einzelfall als Korrektiv durchaus auch Veranlassungsgesichtspunkte (also Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) zu berücksichtigen. Nach diesen Grundsätzen entspricht es der Billigkeit, wenn die Beklagte aus Veranlassungsgesichtspunkten die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt.
Die Beklagte hat für die Vollstreckung ihrer Geldforderung aus dem Bescheid vom 29. Dezember 2005, die Ausgangspunkt der vorliegenden Klage ist, in Anwendung des § 66 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) gewählt und sowohl wegen der Rückforderung von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Sozialgeld als auch der Rückforderung wegen Kosten für Unterkunft und Heizung die Vollstreckung durch das Hauptzollamt Potsdam eingeleitet. Es ist schon fraglich, ob dies zulässig war. Denn die beklagte Arbeitsgemeinschaft selbst ist jedenfalls keine Behörde des Bundes im Sinne des § 66 Abs. 1
Abschließend brauchte die Frage, ob die Hauptzollämter als Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung zumindest für die Vollstreckung der Rückforderung von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Sozialgeld (mit Blick auf die Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit insoweit) zuständig sind, nicht entschieden zu werden. Für die Übernahme der Kosten aus Veranlassungsgesichtspunkten sprechen auch die übrigen Umstände. Allerdings war für den Kläger ohne weiteres, nämlich aus der geforderten Summe und am genannten Fälligkeitszeitpunkt erkennbar, dass eine Vollstreckung aus dem Bescheid vom 29. Dezember 2005 erfolgen sollte und es sich bei dem angegebenen Datum (28. Dezember 2005) ersichtlich um einen Übertragungsfehler gehandelt hat. Die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 29. Dezember 2005 hätte am 30. März 2006 aber nicht mehr angekündigt werden dürfen, denn den Bescheid vom 29. Dezember 2006 hatte die Beklagte am 1. Februar 2006 aufgehoben. Die Annahme des Gegen eine Kostentragung durch die Beklagte spricht damit allein, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der ausdrücklich als Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Zivilprozessordnung (ZPO) bezeichneten Klage bestehen, die dann ausgeschlossen erscheint, wenn sich – wie in den Fällen nach § 66 Abs. 1 SGB X - Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz nach den Vorschriften der Abgabenordnung (mit der Folge der Zuständigkeit der Finanzgerichte) richten (vgl. dazu Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 17. März 2003 - L 14 B 81/02 AL – zitiert nach juris). Diese Bedenken, die in der Rechtsprechung ohnehin nicht uneingeschränkt geteilt werden, treten im vorliegenden Fall gegenüber den aufgezeigten Veranlassungsgesichtspunkten jedoch zurück. Die Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren kann keinen Erfolg haben. Das Verfahren hat sich erledigt. Im Hinblick auf den in diesem Beschluss ausgesprochenen Kostenerstattungsanspruch für das Verfahren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG). |
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| Letzte Aktualisierung ( 11.06.2007 ) |
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