| Keine Mietkaution bei Ausbildungswohnung |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 11.05.2007 | |
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Keine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietkautionen bei Ausbildungszwecken
Das Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) sieht eine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietkautionen in § 22 Abs. 3
Auch § 23 Abs. 1 SGB II kann keine Anwendung finden, weil die Darlehensgewährung nach dieser Vorschrift einen unabweisbaren Bedarf im Einzelfall voraussetzt, der üblicherweise von den Regelleistungen umfasst ist. Die Aufwendungen für Mietkautionen werden als Unterkunftskosten aber gerade nicht von den Regelleistungen des § 20 SGB II umfasst. Eine Übernahme der Kautionskosten als Mietschulden im Darlehenswege im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II scheidet aus, weil – wie dargelegt – eine Wohnungslosigkeit derzeit nicht einzutreten droht. So entschied das |
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| Letzte Aktualisierung ( 11.06.2007 ) |
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