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Warmwasser gehört nicht zum Regelsatz PDF Drucken E-Mail
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SchlechtSehr gut 
Geschrieben von Christian Häussler   
11.05.2007

Warmes Wasser muss nicht von den Unterkunftskosten beglichen werden, sondern als Leistung von der Arge beglichen werden

In einem vorliegenden Fall hatte die ARGE für ein Paar aus Marienburg im Erzgebirge zwar die vollen Mietkosten übernommen, jedoch nicht das Warmwasser beglichen. Die ARGE war der Ansicht, dass eine Pauschale für das Warmwasser abgezogen werden muss. Das Paar erhält Fern- Warmwasser, dass zuzüglich berechnet wird. Das Paar klagte gegen den Abzug einer Pauschale und bekam nun vom Landessozialgericht in Chemnitz Recht.

Das Landessozialgericht Chemnitz beschloss, dass Empfänger von ALG II die Kosten für Warmwasser nicht von den Miet- und Unterkunftskosten begleichen müssen, sondern die Kosten für das Warmwasser extra von der Arge entrichtet werden muss. "Ebenso wie die Heizkosten sind die Ausgaben für warmes Wasser aus der Leitung zusätzlich zu den Regelleistungen zu zahlen", so die Chemnitzer Sozial- Richter. Anders sei für Hartz IV Empfänger ein menschenwürdiges Dasein nicht gesichert. In den Regelleistungen seien nur die Energiekosten für den restlichen Haushalt wie Waschmaschine und Geschirrspüler enthalten
(Aktenzeichen: L 3 AS 101/06- veröffentlicht am 11.05.07)

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Letzte Aktualisierung ( 11.06.2007 )
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Comments

Tja das LSG Chemnitz hat das entschieden. Wird im Land Brandenburg nicht akzeptiert. Das LSG Brandenburg hat noch nix entschieden dazu. Und das BSG gibt alle Klagen zur abschließenden Urteilsfindung an die LSG zurück. Warum wohl !?

Kath

Veröffentlicht von Kathrin Rösler, Am October 2, 2007 um 22:06

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Seite 1 von 1 ( 1 Kommentar(e) )
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