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Muss ich meine LV kündigen? PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
12.07.2005

Kapitallebensversicherungen zählen zum verwertbaren Vermögen. Wer damit ausdrücklich für seine private Altersvorsorge spart, kann allerdings zusätzlich zum Grundfreibetrag – EUR 200,00 je Lebensjahr für den Hilfebedürftigen und seinen Partner, mindestens EUR 4.100,00 und höchstens EUR 13.000,00 geltend machen. Die Auszahlung der Versicherungsleistung muss allerdings bis zum Eintritt ins Rentenalter (ausreichend: 60. Lebensjahr) ausgeschlossen sein. Ein Rückkauf, eine Beleihung oder eine Kündigung dürfen also nicht möglich sein. Sind die Ansprüche vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertbar, muss die Lebensversicherung aufgelöst oder beliehen werden.

Ausnahme: Würde durch den Verkauf ein Ergebnis erzielt werden, bei dem der Rückkaufswert um mehr als 10% der bisher gezahlten Beitragssumme abweicht, wäre eine Verwertung unwirtschaftlich. Mit anderen Worten: wenn mehr als 10% der eingezahlten Beträge verloren gehen, ist eine Auflösung nicht zumutbar. In diesem Fall können Sie Ihre Lebensversicherung behalten. Bei jedem Überprüfungstermin wird die Verwertung durch die Behörde erneut geprüft. Geschützt sind auch Lebensversicherungen, die Teil einer Baufinanzierung sind. Sie sind nicht verwertbar, weil sie an die Bank beziehungsweise an die Versicherung abgetreten sind.

TIPP: Um die Anerkennung der Lebensversicherung durch die Behörde sicherzustellen, sollten Sie vor Beantragung von ALG II mit Ihrer Versicherungsgesellschaft einen so genannten unwiderruflichen Verwertungsausschluss vereinbaren.

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Letzte Aktualisierung ( 12.07.2005 )
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