| Auto gewonnen, Hartz4 weg |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 29.03.2007 | |
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Gewinnspiele lohnen nicht, jedenfalls dann nicht, wenn man in der Hartz-IV Falle sitzt Ein erwerbsloser Familienvater konnte sein Glück kaum fassen, er hatte doch tatsächlich in seinem Leben auch einmal Glück gehabt und ein nagelneues Auto gewonnen. Doch das Glück wehrte nicht lang an, denn die Ämter kürzten das Arbeitslosengeld II (ALG II) für zehn Monate auf Null. Während Lottogewinne für Arbeitnehmer/innen Steuerlich geschützt bzw. bevorteilt sind, haben Erwerbslose das deutliche Nachsehen. Der Familienvater aus Iserlohn wollte sich jedoch sein Glück nicht nehmen lassen und klagte beim Sozialgericht Dortmund. Doch das Sozialgericht gab der ARGE "Märkischer Kreis" in einem aktuellen Urteil Recht und urteilte, dass der Auto-Gewinn ein als einmaliges Einkommen angerechnet werden kann. Hinzukommend habe der Kläger nichts unternommen, den Wagen zu verkaufen (in Amtsdeutsch "zu verwerten"). Auch die Arguementation, das Auto sei geschützt durch den Vermögensbeitrag, half nichts. Somit muss der Mann nun das Auto verkaufen und vorerst von dem Erlös des verkauften Autos leben. (AZ: S 27 AS 59/07 ER)
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| Letzte Aktualisierung ( 30.03.2007 ) |
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P.S.: ...wenn Sie mir den Namen des Fam.-Vaters mitteilen könnten, würde ich sofort Kontakt aufnehmen! Hallo Hr. Goosmann, die Entscheidung des SG Dortmund hat meine Suche nach Gerechtigkeit angestachelt!, denn ich bin völlig anderer Meinung!!! 1. Kann die Fam. vom gewonnenen Auto noch nicht runterbeißen - hier hätte das Gericht wenigstens eine 'angemessene' Frist f. den Verkauf des Autos einräumen müssen - in der die Fam. Vorschussweise mit dem beschiedenem ALGII weiter zu unterstützen wäre! 2. Wenn denn der Auto-Gewinn -auch aus meiner Sicht richtig- als Einkommen angesehen wurde, dürfte dieses 'Einkommen' NUR im Zuflussmonat angerechnet werden - danach nicht mehr!!! 3. Hätte die ARGE auch über: aufklären u. beraten MÜSSEN!!!, dazu sind unsere Behörden VERPLICHTET!!! Unterbleibt die Beratung u. Aufklärung, und wirkt sich dieses Ergebnis negativ auf den Betroffenen aus, entsteht sogar ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Behörde nach § 839 BGB!!! Wir haben erst vor ein paar Tagen ein neues Mitglied aufgenommen, dem die ARGE damals sagte, er solle erst seine 30.000 EUR aufbrauchen bevor er wiederkommen dürfte. |



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