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Wenn Hartz-IV-Empfänger erben: Das ist zu beachten PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
31.01.2007
Bei der Abfassung eines Testaments sollte darauf geachtet werden, ob unter den Erben auch Hartz-IV-Empfänger sind. Darauf weisen die ostdeutschen Notarkammern in Berlin hin. Wer beispielsweise ein Haus in der Familie halten will, sollte bedenken, dass Hartz-IV-Empfänger ererbtes Vermögen zunächst "verbrauchen" müssen. Eine nicht selbst genutzte Immobilie müsse daher verkauft und der Erlös verbraucht werden. Ausgenommen sei lediglich sogenanntes Schonvermögen, also beispielsweise ein selbst bewohntes Haus.

Zwar könne ein Hartz-IV-Empfänger eine Erbschaft theoretisch auch ausschlagen, heißt es. Er müsse dann aber mit Leistungskürzungen rechnen und verliere obendrein alle Ansprüche am Nachlass. Und auch wenn er ganz enterbt werde, stehe ihm dennoch sein Pflichtteil zu, das dann auf den Träger der staatlichen Hilfe übergeht.

Um die beste Lösung zu finden, sollte vor der Abfassung eines Testaments eine individuelle Lösung erarbeitet werden. So bestehe die Möglichkeit, das Vermögen durch eine bestimmte Anordnung der Vor- und Nacherbfolge zu schützen und abzusichern, dass dem Erben der Nachlass "scheibchenweise" zugute kommt.

Quelle: dpa

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