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Kindergeldzahlungen ist Einkommen PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
29.09.2006

Die Kindergeldzahlungen werden als Einkommen berücksichtigt. Dies ergeht aus einem neuen Urteil des Bundessozialgerichtes. Das Gericht demnach dem Sozialgesetzbuch (SGB) aus § 11 Abs.1 Satz 3 SGB II.

Danach ist das Kindergeld minderjähriger Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird, dem Einkommen des jeweiligen Kindes zuzurechnen. Die Kosten für das Fernstudium des Klägers seien nicht von seinem Einkommen als Fahrer und Betreuer im Behindertenfahrdienst abzusetzen. Nach § 11 Abs.2 Nr.5 SGB II seien die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben von diesem abzusetzen. Kosten für ein Fernstudium der Betriebswissenschaft seien keine Werbungskosten der Tätigkeit im Behindertenfahrdienst.

Die Kosten einer Garage zählen nicht zu den Angemessenen Kosten einer Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGBII.
Nachzahlungsaufforderungen für Abwasser/Wasser sind vom Amt in voller Höhe zu übernehmen, gemäß § 22 Abs. 1 SGBII.
Kosten für den Kaminkehrer sind Kosten der Unterkunft und somit zu übernehmen. (Bundessozialgericht B 7b AS 42/06 B 14.09.2006)

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Comments

Bundessozialgericht B 7b AS 42/06 B 14.09.2006

Neues Urteil: Kindergeldzahlungen ist Einkommen Vorinstanz L 7 AS 114/05 LSG Bayern vom 12.05.2006, rechtskräftig


Bei dem zitierten Beschluß handelt es sich NICHT um das Urteil des BSG!

-------------------------------------------------


BUNDESSOZIALGERICHT

Beschluss

in dem Rechtsstreit

Az: B 7b AS 42/06 B

…………………………

Kläger und Beschwerdeführer,

g e g e n

Arbeitsgemeinschaft für Arbeit und Soziales Erding,

Otto-Hahn-Straße 21, 85435 Erding,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 7a. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. September 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. U d s c h i n g sowie die Richter E i c h e r

und Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2006 wurde nämlich vom BSG als unzulässig verworfen.

G r ü n d e :

1. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2006 mit einem am 7. Juli 2006 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 6. Juli 2006 Beschwerde eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 24. Juli 2006 beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
2. Die Beschwerdebegründungsfrist ist bis zum 8. September 2006 verlängert worden.
3. Mit Schriftsatz vom 25. August 2006 hat der Prozessbevollmächtigte mitgeteilt, dass er die Vertretung des Klägers niedergelegt habe.
4. Da die Beschwerde bis zum Ablauf der vorbezeichneten Frist nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist, muss das Rechtsmittel in entsprechender Anwendung des § 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 2 Satz 2, Abs 4 Satz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Veröffentlicht von Christian Häussler, Am November 21, 2006 um 22:24

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