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Geschrieben von Christian Häussler   
24.08.2006
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Kinderzuschlag

Anspruch auf Kinderzuschlag haben gering verdienende Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Mindestbedarf in Höhe des Arbeitslosengeldes II und Sozialgeldes finanzieren können, aber nicht oder nur teilweise den Mindestbedarf ihrer minderjährigen Kinder. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 140 Euro monatlich pro Kind; er wird für längstens 36 Kalendermonate gezahlt. Anspruch auf Kinderzuschlag besteht frühestens ab Januar 2005. Eltern mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld können keinen Kinderzuschlag zusätzlich erhalten, es muss aber gesondert schriftlich beantragt werden. Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, der mit minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für diese Kinder bereits Kindergeld erhält. Die Eltern müssen mindestens über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren eigenen Mindestbedarf zu decken (unterer Grenzbetrag). Ihr Einkommen und Vermögen darf gleichzeitig aber die Summe aus dem eigenen Mindestbedarf und dem vollen Kinderzuschlag für alle minderjährigen Kinder (oberer Grenzbetrag) nicht überschreiten.

Hat ein Kind eigenes Einkommen und Vermögen, mindert dieses den Kinderzuschlag. Verbleibt nach Abzug seines Einkommens und Vermögens ein Kinderzuschlagsbetrag, wird auf ihn noch das den unteren Grenzbetrag überschreitende Einkommen und Vermögen der Eltern angerechnet. Dabei werden Erwerbseinkünfte nur zu 70 Prozent abgezogen, anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern in voller Höhe.

Krankenkassenwahl

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, falls keine Versicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich ist. Die pauschalierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt die ARGE in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Ausgenommen ist der Fall, dass Sie Arbeitslosengeld II als Darlehen oder nur Leistungen für Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt oder mehrtägige Klassenfahrten bekommen. Die ARGE meldet Sie der grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse an, bei der Sie vor dem Bezug kranken- und pflegeversichert waren.

Sollten Sie vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein, melden Sie sich bitte bei einer Krankenkasse an und legen umgehend die entsprechende Mitgliedsbescheinigung vor. Sie können die AOK Ihres Wohnortes, die Krankenkasse des Ehegatten, eine Ersatzkasse, die für Ihren Wohnort zuständig ist, oder eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn Sie in einem Betrieb beschäftigt waren, der den Zugang zu dieser Krankenkasse ermöglicht, oder wenn die Satzung der jeweiligen Betriebs- oder Innungskrankenkasse die Mitgliedschaft Betriebsfremder zulässt. Sollten Sie keine Krankenkasse auswählen, werden Sie von der ARGE einer wählbaren Krankenkasse zugeordnet.

Krankenversicherungsbeginn

Die ARGE versichert Sie erst dann, wenn die beantragte Leistung auch bewilligt worden ist. Die Versicherung beginnt grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag, für den Sie Leistungen erhalten. Sie sollten dies besonders beachten, wenn Sie Ihren Antrag erst verzögert abgeben können oder wenn die Bearbeitung Ihres Antrages länger dauert. Falls Sie in dieser Zeit Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse eine Vereinbarung über einen vorläufigen Versicherungsschutz für sich und Ihre Angehörigen treffen. Bei unrechtmäßigem Leistungsbezug müssen Sie damit rechnen, dass Sie Ihrem Träger außer den überzahlten Leistungen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ersetzen müssen.

Kündigung und Wechsel der Krankenkasse

Sie können eine andere Krankenkasse wählen, wenn Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse rechtzeitig gekündigt haben. An die gewählte Krankenkasse sind Sie mindestens 18 Monate gebunden. Sie können Ihre Mitgliedschaft jeweils zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Wenn Ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kassenwahl trifft ausschließlich die Krankenkasse, nicht die ARGE. Als Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse können Sie nicht zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Bei einem Wechsel der Krankenkasse legen Sie bitte Ihrem Träger mit Ihrem Leistungsantrag - oder bei späterem Wechsel sofort danach - eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vor. Aus Ihrem Bewilligungs- oder Änderungsbescheid können Sie entnehmen, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Ihrer Krankenkasse wird von der ARGE Beginn und Ende sowie etwaige Unterbrechungen des Leistungsbezuges gemeldet.



Letzte Aktualisierung ( 24.08.2006 )
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