| Hartz IV Lexikon |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |||||||||||||||||||
| 24.08.2006 | |||||||||||||||||||
Seite 3 von 17 Eingliederungsvereinbarung In einer Vereinbarung wird zwischen Ihnen und Ihrem Ansprechpartner in der ARGE festgehalten, wie Ihre Eingliederung in Arbeit erreicht wird. Diese so genannte Eingliederungsvereinbarung legt fest, wie Sie sich an diesem Vorhaben beteiligen. Die gesetzlich vorgeschriebene Eingliederungsvereinbarung soll für die Dauer von sechs Monaten, ab 2006 für die Dauer von zwölf Monaten abgeschlossen werden, bei Bedarf angepasst und nach Ablauf der vereinbarten Zeit fortgeschrieben. Einkommen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nur an den gezahlt, der seinen eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Deshalb werden vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören neben Ihnen und Ihrem Partner Ihre Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die Kinder Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. Deshalb werden im Antrag sowie der Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung auch die Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden weiteren Personen erfragt. Zum Einkommen gehören beispielsweise Einnahmen aus einer nicht selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Kapital- und Zinserträge oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten und Einnahmen aus Aktienbesitz. Einstiegsgeld Sollten Sie eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Erwerbstätigkeit beginnen, kann Ihnen die ARGE zur Überwindung Ihrer Hilfebedürftigkeit einen zeitlich befristeten Zuschuss zahlen - das Einstiegsgeld. Ihr Ansprechpartner in der ARGE entscheidet, ob das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Es wird für höchstens 24 Monate gezahlt. Die Höhe orientiert sich auch an der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der gegebenenfalls vorhandenen Bedarfsgemeinschaft. Erwerbsfähig Erwerbsfähig ist, wer mindestens 15 Jahre, aber noch keine 65 Jahre alt ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist. Sie gelten weiterhin als erwerbsfähig, auch wenn Ihnen vorübergehend eine Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet werden kann - zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder weil Sie noch zur Schule gehen. |
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| Letzte Aktualisierung ( 24.08.2006 ) | |||||||||||||||||||

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