| Hartz IV Lexikon |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |||||||||||||||||||
| 24.08.2006 | |||||||||||||||||||
Seite 14 von 17 Umzug Sollte ein Umzug notwendig sein, weil z.B. ein Auflagebescheid erteilt worden ist und die Mietkosten nur durch einen Umzug gesenkt werden können, müssen Sie vor Unterzeichnung eines neuen Mietvertrages die Zusicherung einholen, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernommen werden. Sollte ein Umzug notwendig und der neue Wohnraum angemessen sein, können Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und die Mietkaution für Sie übernommen werden. Sollte es Ihr Wunsch sein, umzuziehen, können weitere Kosten, die im Zusammenhang mit dem Umzug stehen, nicht übernommen werden. Entsprechende Zahlungen können auch direkt an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten gehen, wenn die vorgesehene Verwendung anders nicht sichergestellt ist Unterkunft und Heizung Übernommen wird die angemessene Miete, die sich aus Grundmiete, den allgemeinen Betriebskosten und den Heizkosten zusammensetzt. Die Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser werden pauschal von den Heizkosten abgesetzt. Die Höhe ist von der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abhängig. Unangemessene Mietkosten können maximal für 6 Monate übernommen werden. Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, zählen zu den Kosten der Unterkunft Belastungen wie zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Nebenkosten wie bei Mietwohnungen. Die Tilgungsraten werden aber nicht als Kosten anerkannt, denn sie dienen dem Vermögensaufbau, der mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung wie das Arbeitslosengeld II nicht vereinbar ist. |
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| Letzte Aktualisierung ( 24.08.2006 ) | |||||||||||||||||||

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