| Hartz IV Lexikon |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |||||||||||||||||||
| 24.08.2006 | |||||||||||||||||||
Seite 11 von 17 Pfändung Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in der Regel unpfändbar und können deshalb auch nicht übertragen oder verpfändet werden. Wird die Ihnen zustehende Leistung auf ein Konto bei Ihrem Geldinstitut überwiesen, so kann der Zahlungsbetrag erst nach sieben Kalendertagen nach der Gutschrift gepfändet oder mit einer Forderung Ihres Geldinstituts verrechnet werden. Innerhalb dieses Zeitraums muss Ihnen das Geldinstitut die Leistung auszahlen. |
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| Letzte Aktualisierung ( 24.08.2006 ) | |||||||||||||||||||

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