| Hartz IV Lexikon |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |||||||||||||||||||
| 24.08.2006 | |||||||||||||||||||
Seite 2 von 17 Barauszahlung Haben Sie kein Konto bei einem inländischen Geldinstitut, wird Ihnen die Geldleistung durch eine "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" übermittelt. Diese können Sie sich oder eine von Ihnen beauftragte Person bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen jedoch pauschale Kosten von 2,10 Euro, die gleich von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Können Sie nachweisen, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut nicht möglich ist, werden die pauschalen Kosten nicht abgezogen. Zusätzlich werden aber von der Auszahlungsstelle bei einer Barauszahlung noch folgende Auszahlungsgebühren einbehalten, worauf die zuständigen Träger keinen Einfluss haben: 3,50 Euro Gebühr bei einem Zahlungsbetrag bis 50 Euro, bei 50 bis 250 Euro sind es 4,00 Euro, von 250 bis 500 Euro sind es 5,00 Euro, zwischen 500 und 1.000 Euro zahlen Sie 6,00 Euro und von 1.000 bis 1.500 Euro fallen 7,50 Euro an. Bedarfsgemeinschaft Die Bedarfsgemeinschaft kann in der Regel mit der Familie gleichgesetzt werden. Zu ihr gehören die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, der nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner und die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der oben genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unverheiratete Kinder unter 25 gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken können, oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie trotzdem mit ihren minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig ist - also mindestens 15 Jahre alt. Bescheide und Rechtsbehelfe Entscheidungen über die von Ihnen beantragte Leistung und jede spätere Änderung teilt Ihnen die ARGE schriftlich mit. Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie auch, wenn Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann, wenn die Leistung vermindert oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss oder wenn Sie die Leistung zu Unrecht erhalten und zurückzuzahlen haben. |
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| Letzte Aktualisierung ( 24.08.2006 ) | |||||||||||||||||||

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