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Änderung § 7 Abs. 3 a SGB II PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
03.08.2006

Mit Wirkung vom 01. August 2006 ist nunmehr das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl 2006, 1706 ff) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wird der hier streitgegenständliche § 7 SGB II geändert. Zur Bedarfsgemeinschaft nach Absatz 3 dieser Vorschrift zählen nach der neuen Nummer 3 c Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. In einem nunmehr eingefügten Absatz 3 a des § 7 SGB II heißt es weiter, ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, werde vermutet, wenn Partner

1. länger als 1 Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Die Regelung ist in Anwendung von Artikel 16 des Gesetzes (BGBl S. 1720) am 1. August 2006 in Kraft getreten und daher in der Verpflichtungssituation des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens anzuwenden.

In der Literatur ist umstritten, ob diese Vorschrift verfassungsgemäß ist (vgl. insoweit Wenner, Soziale Sicherheit, 2006, S. 146; Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf, Deutscher Bundestag, Drs. 16/1696 S. 20; kritisch auch der Deutsche Gewerkschaftsbund, a.a.O. S. 17).

LSG NSB L 9 AS 349/06 ER ab 03.08.2006

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