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Kürzung des Regelsatzes bei Einnahme einer unentgeltlichen Mahlzeit in einer Werkstatt f. Behinderte |
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Geschrieben von Christian Häussler
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28.07.2006 |
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Die Möglichkeit der abweichenden Festlegung des Regelsatzes nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII ist verfassungsrechtlich geboten und bringt das Individualisierungsprinzip des § 9 SGB XII zur Geltung. Dabei ist der Einzelfall im Sinne der Vorschrift nicht als einmaliger Fall zu deuten, sondern kann in konkreten Situationen mehrere Personen gleichzeitig treffen. Die hier – vorläufig – zu entscheidende Frage betrifft letztlich sämtliche Personen, denen durch Gewährung anderer staatlicher Leistungen oder privater Zuwendungen ein Mittagessen zur Verfügung gestellt wird. Mit dem SG geht der Senat dabei davon aus, dass es nicht auf den Wert des Essens an sich kommt, sondern auf das durch das zur Verfügung gestellte Essen – individuell – Ersparte. Diese Ersparnis beträgt danach pro Mittagessen 1,45 EUR, bei 220 Arbeitstagen 26,58 EUR pro Monat. LSG NSB L 8 SO 45/06 ER vom 28.07.2006
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