| Übernahme der Heizkosten bei akuter Notlage |
|
|
|
| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 22.08.2006 | |
|
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nur darlehensweise Bezahlung der Heizkosten bei akuter Notlage. Da Leistungen für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, besteht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anspruch auf die Bezahlung einer Heizungsrechnung, soweit die Kosten angemessen sind. Es besteht auch ein Anordnungsgrund, wenn es bei Frosttemperaturen unzumutbar ist, sich noch länger in einer ungeheizten Wohnung aufzuhalten. Zur Behebung der akuten Notlage und zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung besteht nur die Verpflichtung zur Bewilligung als Darlehen.
|
| < Zurück | Weiter > |
|---|


keiner im Chat 



SG

