Leistungen der Bundesagentur für Arbeit Bevor wir Ihnen die einzelnen Hilfen vorstellen, noch einige Hinweise, die für die meisten Leistungen an Bewerber gelten: Sie müssen beim Arbeitsamt als arbeitslos, arbeitssuchend oder ausbildungsplatzsuchend gemeldet sein, um Leistungen beantragen zu können. Die Höhe der Leistungen richtet sich oft nach der Eigenleistungsfähigkeit des Bewerbers; d.h. vermögende Bewerber erhalten weniger oder gar nichts. Bevor Leistungen in Anspruch genommen werden können, muss beim Arbeitsamt erst ein Antrag gestellt werden; nachträglich eingereichte Anträge auf Erstattung von Kosten etc. werden im Regelfall abgelehnt. Alle Ansprüche müssen durch Quittungen und Bescheinigungen nachgewiesen werden.
Erstattung von Bewerbungskosten für Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen
| Zielgruppe / Personenkreis: | Dauer und Höhe: | Besonderheiten / Hinweise: | · Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Ausbildungsplatzsuchende · die von einer anderen Stelle (z.B. Arbeitgeber) derartige Leistungen nicht erhalten | Bis zu 260 Euro in einem Zeitraum für 12 Monaten ab dem Tag der Antragstellung. | · Alle Aufwendungen für Bewerbungsunterlagen und deren Versendung müssen durch aussagekräftige Quittungen belegt werden · Quittungen, die vor dem Tag der Antragstellung datiert sind, werden nicht abgerechnet · in einigen Ämtern sind zusätzliche Auflagen (z.B. Führung einer Bewerbungsliste) möglich · Ist ein Antrag abgerechnet, muss gleich ein neuerlicher Antrag gestellt werden. · Anträge mit einer Summe von weniger als 6 Euro werden nicht positiv entschieden
| Rechtsgrundlage: §§ 45 und 46 I Drittes Sozialgesetzbuch |
Reisekostenerstattung für Fahrten zu Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und Vorstellungsgesprächen
| Zielgruppe / Personenkreis: | Dauer und Höhe: | Besonderheiten / Hinweise: | · Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Ausbildungsplatzsuchende · die von einer anderen Stelle (z.B. Arbeitgeber) derartige Leistungen nicht erhalten | · 22 Cent pro gefahrenem Kilometer mit dem PKW · die günstigste Hin- und Rückfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel · bei mehrtägigen Fahrten: jeweils 8 Euro für den An- und Abreisetag und für jeden vollen Tag 16 Euro; zudem unvermeidbare Übernachtungskosten | · Bei Vorstellungsgesprächen und Eignungstests ist vor Reiseantritt beim Arbeitsamt unter Vorlage des Einladungsschreibens ein Antrag zu stellen; nachträglich ist häufig keine Abrechnung mehr möglich · weitere Kosten sind durch Quittungen zu belegen · bei Fahrt mit dem PKW ist die kürzeste Wegstrecke, die zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, zur Berechnung maßgeblich
| Rechtsgrundlage: §§ 45 und 46 II Drittes Sozialgesetzbuch |
Übergangsbeihilfe: als Darlehen bis zur ersten Lohnzahlung des Arbeitgebers
| Zielgruppe / Personenkreis: | Dauer und Höhe: | Besonderheiten / Hinweise: | · Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Ausbildungssuchende · Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit · ohne das Darlehen kann die Beschäftigung nicht aufgenommen werden (Notwendigkeit)
| · zinsloses Darlehen in Höhe von maximal 1000 Euro | · Darlehen ist zwei Monate nach der Auszahlung zurück zu zahlen Rückzahlung erfolgt in 10 gleich Hohen Raten · Darlehen wird nicht gewährt, wenn der Arbeitslose bereits „Schulden“ beim Arbeitsamt hat. | Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 1 und 54 I Drittes Sozialgesetzbuch |
Ausrüstungsbeihilfe: zur Anschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsgerät
| Zielgruppe / Personenkreis: | Dauer und Höhe: | Besonderheiten / Hinweise: | · Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Ausbildungssuchende · Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit · ohne das Darlehen kann die Beschäftigung nicht aufgenommen werden (Notwendigkeit) | · bis zu 260 Euro bei Arbeitsaufnahme | · Nur für Berufe, bei denen ein spezielle Arbeitskleidung erforderlich ist – gehobene Kleidung fürs Büro, die auch im Alltag getragen werden kann, wird nicht übernommen · In einigen Berufen ist der Arbeitgeber gesetzlich oder tarifvertraglich zur Übernahme verpflichtet – dann keine Erstattung · Verfahren ist in den Ämtern unterschiedlich geregelt, in den meisten erhält man einen Gutschein, in anderen müssen nachträglich Quittungen vorgelegt werden
| Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 1 und 54 I Drittes Sozialgesetzbuch |
Reisekostenbeihilfe: für die notwendigen Kosten für die erste Reise zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle:
| Zielgruppe / Personenkreis: | Dauer und Höhe: | Besonderheiten / Hinweise: | · Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Ausbildungssuchende · Aufnahme einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit, · die Arbeitsstelle wäre durch tägliche Pendelfahrten nicht zu erreichen · ohne das Darlehen kann die Beschäftigung nicht aufgenommen werden (Notwendigkeit)
| · 22 Cent pro gefahrenem Kilometer mit dem normalen PKW · die günstigste Hin- und Rückfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel · bis maximal 300 Euro (Obergrenze) | | Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 3a und 54 III Drittes Sozialgesetzbuch |
Fahrtkostenbeihilfe: für die täglichen Pendelfahrten zwischen der Wohnung und der neuen Arbeitsstätte
| Zielgruppe / Personenkreis: | Dauer und Höhe: | Besonderheiten / Hinweise: | · Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer · Aufnahme einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit, · die Arbeitsstelle wäre durch tägliche Pendelfahrten nicht zu erreichen · ohne das Darlehen kann die Beschäftigung nicht aufgenommen werden (Notwendigkeit) | · In den ersten sechs Monaten Übernahme notwendiger Fahrtkosten · Entweder günstigste Fahrkarte (Monatskarte) für öffentliche Verkehrsmittel oder Kilometergeld für PKW-Benutzung (mit dem durchschnittlichen PKW: 22 Cent pro Kilometer) | · eventuell ist die Fahrkarte monatlich einzureichen bzw. monatlich ein Nachweis über die gefahrenen Kilometer einzureichen | Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 3b und 54 IV Drittes Sozialgesetzbuch |
Trennungskostenbeihilfe: sofern eine getrennte Haushaltsführung bei Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich ist.
| Zielgruppe / Personenkreis: | Dauer und Höhe: | Besonderheiten / Hinweise: | · Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer · Aufnahme einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit | · In den ersten sechs Monaten bis zu 260 Euro | · In der alten Wohnung am bisherigen Wohnort muss bereits vor der Arbeitsaufnahme gewohnt worden sein | Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 3c und 54 V Drittes Sozialgesetzbuch |
Umzugskostenbeihilfe: Umzugskosten für den Umzug in eine Wohnung in der Nähe des neuen Arbeitsplatzes
| Zielgruppe / Personenkreis: | Dauer und Höhe: | Besonderheiten / Hinweise: | · Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Ausbildungssuchende · die eine auswärtige versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen · und dies zur Aufnahme auch notwendig ist | · Höchstgrenze der Umzugskostenbeihilfe liegt bei 4.500 Euro | · Umzug zur neuen Wohnung muss innerhalb von zwei Jahren nach Antritt der Arbeitsstelle erfolgt sein · ein tägliches Pendeln ist nicht möglich (mehr als 2,5 Stunden Pendelzeit am tag bei Vollzeit) | Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 3d und 54 VI i.V.m. § 121 IV Drittes Sozialgesetzbuch |
Entgeltsicherung für Ältere Arbeitnehmer: zum Ausgleich des Entgeltverlustes bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit geringerem Entgelt
| Zielgruppe / Personenkreis: | Dauer und Höhe: | Besonderheiten / Hinweise: | · Person, die das 50. Lebensjahr vollendet hat, · eine sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung aufnimmt · für die ein tarifliches oder ortsübliches Entgelt gezahlt wird · und Arbeitslosigkeit beendet oder das Entstehen von Arbeitslosigkeit dadurch vermeidet | · Zuschuss von 50% zum Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, welcher netto zur Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt wurde und dem neuen Nettoentgelt · zusätzlicher Beitrag an die Rentenversicherung · Zahlung so lange, wie noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden hätte | · Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt ist steuerfrei | Rechtsgrundlage: § 421j Drittes Sozialgesetzbuch |
Überbrückungsgeld: bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
| Zielgruppe / Personenkreis: | Dauer und Höhe: | Besonderheiten / Hinweise: | · Beendigung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit · durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit · Bezug oder Anspruch auf - Arbeitslosengeld oder - Arbeitslosenhilfe oder - Unterhaltsgeld etc. oder - Teilnehmer an ABM / SAM · die eine auswärtige versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen · und dies zur Aufnahme auch notwendig ist | · sechs Monate der Betrag, den es zuvor als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gegeben hat bzw. hätte · zusätzlich werden pauschalierte Sozialversicherungs-beiträge gezahlt, um sich selber versichern zu können | · Fachkundige Stelle, wie Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, berufsständische Kammer, Fachverband oder Kreditinstitut muss bescheinigen, dass die Selbständigkeit Aussicht auf erfolg hat. · So lange das Arbeitslosengeld ruht (z.B. Entlassungs-entschädigungen, Urlaubsabgeltung) ist keine Gewährung möglich. · Höhe mindert sich wie das Arbeitslosengeld/-hilfe, wenn sich der Antragteller zu spät arbeitslos gemeldet hat · Eine Leistung bei „Scheinselbständigkeit“ scheidet aus. | Rechtsgrundlage: § 57i.V.m. §§ 116 und § 142, 143a, 140, 144, 145 Drittes Sozialgesetzbuch |
Existenzgründungszuschuss (ICH-AG bzw. Familien-AG):
| Zielgruppe / Personenkreis: | Dauer und Höhe: | Besonderheiten / Hinweise: | · gemeldete Arbeitslose · die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Arbeitslosigkeit beenden · Bezug von Entgeltersatzleistungen oder Teilnehmer an ABM / SAM · Einkommen überschreitet jährlich nicht 25.000 Euro | · 600 Euro monatlich im ersten Jahr der Selbständigkeit · danach im zweiten Jahr 360 Euro monatlich · danach im dritten Jahr 240 Euro | · es dürfen als Arbeitnehmer nur Familienangehörige beschäftigt werden · nach einem Jahr ist ein Folgeantrag für die Weitergewährung zu stellen · die Dauer des Anspruchs verkürzt sich um verhängte Säumnis- und Sperrzeiten · bei Förderung der Selbständigkeit mit Überbrückungsgeld ist diese Leistung nicht möglich! | Rechtsgrundlage: § 421l i.V.m. §§ 57, § 144 u. § 145 Drittes Sozialgesetzbuch |
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