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Leistungen der BA PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
16.08.2006

Leistungen der Bundesagentur für Arbeit

Bevor wir Ihnen die einzelnen Hilfen vorstellen, noch einige Hinweise, die für die meisten Leistungen an Bewerber gelten:

  • Sie müssen beim Arbeitsamt als arbeitslos, arbeitssuchend oder ausbildungsplatzsuchend gemeldet sein, um Leistungen beantragen zu können.
  • Die Höhe der Leistungen richtet sich oft nach der Eigenleistungsfähigkeit des Bewerbers; d.h. vermögende Bewerber erhalten weniger oder gar nichts.
  • Bevor Leistungen in Anspruch genommen werden können, muss beim Arbeitsamt erst ein Antrag gestellt werden; nachträglich eingereichte Anträge auf Erstattung von Kosten etc. werden im Regelfall abgelehnt.
  • Alle Ansprüche müssen durch Quittungen und Bescheinigungen nachgewiesen werden.

Erstattung von Bewerbungskosten
für Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

· Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Ausbildungsplatzsuchende

· die von einer anderen Stelle (z.B. Arbeitgeber) derartige Leistungen nicht erhalten

Bis zu 260 Euro in einem Zeitraum für 12 Monaten ab dem Tag der Antragstellung.

· Alle Aufwendungen für Bewerbungsunterlagen und deren Versendung müssen durch aussagekräftige Quittungen belegt werden

· Quittungen, die vor dem Tag der Antragstellung datiert sind, werden nicht abgerechnet

· in einigen Ämtern sind zusätzliche Auflagen (z.B. Führung einer Bewerbungsliste) möglich

· Ist ein Antrag abgerechnet, muss gleich ein neuerlicher Antrag gestellt werden.

· Anträge mit einer Summe von weniger als 6 Euro werden nicht positiv entschieden

Rechtsgrundlage: §§ 45 und 46 I Drittes Sozialgesetzbuch

Reisekostenerstattung
für Fahrten zu Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und Vorstellungsgesprächen

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

· Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Ausbildungsplatzsuchende

· die von einer anderen Stelle (z.B. Arbeitgeber) derartige Leistungen nicht erhalten

· 22 Cent pro gefahrenem Kilometer mit dem PKW

· die günstigste Hin- und Rückfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel

· bei mehrtägigen Fahrten: jeweils 8 Euro für den An- und Abreisetag und für jeden vollen Tag 16 Euro; zudem unvermeidbare Übernachtungskosten

· Bei Vorstellungsgesprächen und Eignungstests ist vor Reiseantritt beim Arbeitsamt unter Vorlage des Einladungsschreibens ein Antrag zu stellen; nachträglich ist häufig keine Abrechnung mehr möglich

· weitere Kosten sind durch Quittungen zu belegen

· bei Fahrt mit dem PKW ist die kürzeste Wegstrecke, die zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, zur Berechnung maßgeblich

Rechtsgrundlage: §§ 45 und 46 II Drittes Sozialgesetzbuch

Übergangsbeihilfe:
als Darlehen bis zur ersten Lohnzahlung des Arbeitgebers

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

· Arbeitslose und
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
und Ausbildungssuchende

· Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit

· ohne das Darlehen kann die Beschäftigung nicht aufgenommen werden (Notwendigkeit)

· zinsloses Darlehen in Höhe von maximal 1000 Euro

· Darlehen ist zwei Monate nach der Auszahlung zurück zu zahlen
Rückzahlung erfolgt in 10 gleich Hohen Raten

· Darlehen wird nicht gewährt, wenn der Arbeitslose bereits „Schulden“ beim Arbeitsamt hat.

Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 1 und 54 I Drittes Sozialgesetzbuch

Ausrüstungsbeihilfe:
zur Anschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsgerät

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

· Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
und Ausbildungssuchende

· Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit

· ohne das Darlehen kann die Beschäftigung nicht aufgenommen werden (Notwendigkeit)

· bis zu 260 Euro bei Arbeitsaufnahme

· Nur für Berufe, bei denen ein spezielle Arbeitskleidung erforderlich ist – gehobene Kleidung fürs Büro, die auch im Alltag getragen werden kann, wird nicht übernommen

· In einigen Berufen ist der Arbeitgeber gesetzlich oder tarifvertraglich zur Übernahme verpflichtet – dann keine Erstattung

· Verfahren ist in den Ämtern unterschiedlich geregelt, in den meisten erhält man einen Gutschein, in anderen müssen nachträglich Quittungen vorgelegt werden

Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 1 und 54 I Drittes Sozialgesetzbuch

Reisekostenbeihilfe:
für die notwendigen Kosten für die erste Reise zum Antritt einer neuen Arbeitsstelle:

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

· Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer
und Ausbildungssuchende

· Aufnahme einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit,

· die Arbeitsstelle wäre durch tägliche Pendelfahrten nicht zu erreichen

· ohne das Darlehen kann die Beschäftigung nicht aufgenommen werden (Notwendigkeit)

· 22 Cent pro gefahrenem Kilometer mit dem normalen PKW

· die günstigste Hin- und Rückfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel

· bis maximal 300 Euro (Obergrenze)

Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 3a und 54 III Drittes Sozialgesetzbuch

Fahrtkostenbeihilfe:
für die täglichen Pendelfahrten zwischen der Wohnung und der neuen Arbeitsstätte

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

· Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer

· Aufnahme einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit,

· die Arbeitsstelle wäre durch tägliche Pendelfahrten nicht zu erreichen

· ohne das Darlehen kann die Beschäftigung nicht aufgenommen werden (Notwendigkeit)

· In den ersten sechs Monaten Übernahme notwendiger Fahrtkosten

· Entweder günstigste Fahrkarte (Monatskarte) für öffentliche Verkehrsmittel oder Kilometergeld für PKW-Benutzung (mit dem durchschnittlichen PKW: 22 Cent pro Kilometer)

· eventuell ist die Fahrkarte monatlich einzureichen bzw. monatlich ein Nachweis über die gefahrenen Kilometer einzureichen

Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 3b und 54 IV Drittes Sozialgesetzbuch

Trennungskostenbeihilfe:
sofern eine getrennte Haushaltsführung bei Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich ist.

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

· Arbeitslose,
von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer

· Aufnahme einer auswärtigen versicherungspflichtigen Tätigkeit

· In den ersten sechs Monaten bis zu 260 Euro

· In der alten Wohnung am bisherigen Wohnort muss bereits vor der Arbeitsaufnahme gewohnt worden sein

Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 3c und 54 V Drittes Sozialgesetzbuch

Umzugskostenbeihilfe:
Umzugskosten für den Umzug in eine Wohnung in der Nähe des neuen Arbeitsplatzes

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

· Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Ausbildungssuchende

· die eine auswärtige versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen

· und dies zur Aufnahme auch notwendig ist

· Höchstgrenze der Umzugskostenbeihilfe liegt bei 4.500 Euro

· Umzug zur neuen Wohnung muss innerhalb von zwei Jahren nach Antritt der Arbeitsstelle erfolgt sein

· ein tägliches Pendeln ist nicht möglich (mehr als 2,5 Stunden Pendelzeit am tag bei Vollzeit)

Rechtsgrundlage: §§ 53 I, II Nr. 3d und 54 VI i.V.m. § 121 IV Drittes Sozialgesetzbuch

Entgeltsicherung für Ältere Arbeitnehmer:
zum Ausgleich des Entgeltverlustes bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung mit geringerem Entgelt

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

· Person, die das 50. Lebensjahr vollendet hat,

· eine sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung aufnimmt

· für die ein tarifliches oder ortsübliches Entgelt gezahlt wird

· und Arbeitslosigkeit beendet oder das Entstehen von Arbeitslosigkeit dadurch vermeidet

· Zuschuss von 50% zum Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag, welcher netto zur Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt wurde und dem neuen Nettoentgelt

· zusätzlicher Beitrag an die Rentenversicherung

· Zahlung so lange, wie noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden hätte

· Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt ist steuerfrei

Rechtsgrundlage: § 421j Drittes Sozialgesetzbuch

Überbrückungsgeld:
bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

· Beendigung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit

· durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

· Bezug oder Anspruch auf
- Arbeitslosengeld oder
- Arbeitslosenhilfe oder
- Unterhaltsgeld etc. oder
- Teilnehmer an ABM / SAM

· die eine auswärtige versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen

· und dies zur Aufnahme auch notwendig ist

· sechs Monate der Betrag, den es zuvor als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gegeben hat bzw. hätte

· zusätzlich werden pauschalierte Sozialversicherungs-beiträge gezahlt, um sich selber versichern zu können

· Fachkundige Stelle, wie Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, berufsständische Kammer, Fachverband oder Kreditinstitut muss bescheinigen, dass die Selbständigkeit Aussicht auf erfolg hat.

· So lange das Arbeitslosengeld ruht (z.B. Entlassungs-entschädigungen, Urlaubsabgeltung) ist keine Gewährung möglich.

· Höhe mindert sich wie das Arbeitslosengeld/-hilfe, wenn sich der Antragteller zu spät arbeitslos gemeldet hat

· Eine Leistung bei „Scheinselbständigkeit“ scheidet aus.

Rechtsgrundlage: § 57i.V.m. §§ 116 und § 142, 143a, 140, 144, 145 Drittes Sozialgesetzbuch

Existenzgründungszuschuss (ICH-AG bzw. Familien-AG):

Zielgruppe / Personenkreis:

Dauer und Höhe:

Besonderheiten /
Hinweise:

· gemeldete Arbeitslose

· die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Arbeitslosigkeit beenden

· Bezug von Entgeltersatzleistungen oder Teilnehmer an ABM / SAM

· Einkommen überschreitet jährlich nicht 25.000 Euro

· 600 Euro monatlich im ersten Jahr der Selbständigkeit

· danach im zweiten Jahr 360 Euro monatlich

· danach im dritten Jahr 240 Euro

· es dürfen als Arbeitnehmer nur Familienangehörige beschäftigt werden

· nach einem Jahr ist ein Folgeantrag für die Weitergewährung zu stellen

· die Dauer des Anspruchs verkürzt sich um verhängte Säumnis- und Sperrzeiten

· bei Förderung der Selbständigkeit mit Überbrückungsgeld ist diese Leistung nicht möglich!

Rechtsgrundlage: § 421l i.V.m. §§ 57, § 144 u. § 145 Drittes Sozialgesetzbuch

Letzte Aktualisierung ( 16.08.2006 )
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