| Steuererstattung stellt Einkommen dar |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 10.08.2006 | |
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1. Eine Steuererstattung stellt Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Sozialgericht Münster: S 3 AS 44/06 Entscheidungsart: Urteil Der Bescheid vom 29.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II für März bis Mai 2005 für mehr als 424,19 Euro aufgehoben wurde und der entsprechende Betrag erstattet verlangt wurde. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/20 zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger und die Klägerin wenden sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II – Der Beklagte hatte ihnen für Januar bis Juni 2005 Leistungen in Höhe von 541,32 Euro bewilligt. Er war von einem Bedarf von 1094,65 Euro ausgegangen und rechnete von dem Einkommen der Klägerin 553,33 Euro an. Am 18.03.2005 erhielten sie 5090,35 Euro als Steuererstattung für das Jahr 2004 auf ihr Konto vom Finanzamt überwiesen. Der Kläger gab an, dass er davon 4000 Euro abgehoben habe, um private Schulden bei seiner Schwester abzuzahlen. Sie habe ihm nach einem Unfall vor zwei Jahren diesen Betrag geliehen, damit er sich ein neues Auto kaufen konnte. Vom Restbetrag habe er sein Konto ausgeglichen. Durch Bescheid vom 29.03.2005 hob der Beklagte die Bewilligung der Leistung mit Wirkung zum 01.03.2005 auf. Er berief sich auf § 48 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X). Die zuviel erbrachte Leistung in Höhe von 1082,64 Euro forderte er zurück. Aufgrund der Steuererstattung sei es offensichtlich, dass sie den Lebensunterhalt bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes selbst sicherstellen konnten. Durch Bescheid vom 22.07.2005 lehnte der Beklagte die Leistung ab Juli 2005 ab. Aufgrund der gezahlten Steuererstattung sei es ihm möglich, den Bedarf zumindest in den nächsten 786 Tagen aus eigenen Kräften und Mitteln sicherzustellen. Gegen beide Bescheide wurde Widerspruch eingelegt. Es wurde wiederum vorgetragen, dass das Geld dem Kläger und der Klägerin nicht zur Verfügung stand, da damit Schulden beglichen worden seien. Im übrigen würde die Leistungsbewilligung zur Befreiung von vielen Zahlungsverpflichtungen führen, wie zur Zahlung der Rundfunkgebühren, Zahlung der Hundesteuer, der Praxisgebühr und der Arzneimittelzuzahlungen. Auch wäre eine Reduzierung der Telefongrundgebühren damit verbunden. Es ist eine Bestätigung von I. L. vom 19.03.2005 übersandt worden, worin diese bestätigt, dass sie am 19.03.2005 vom Kläger 4000 Euro als Rückzahlung für ein Darlehen erhalten habe. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 07.03.2006 zurück. Er führte zur Begründung aus, dass die Steuererstattung Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II sei. Bei der Steuererstattung handele es sich um eine einmalige Einnahme. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der Da die Steuererstattung nach Bewilligung der Leistung gezahlt worden sei, handele es sich um eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Steuererstattung lediglich in dem Monat der Zahlung als Einkommen angesehen werden könne, in den Monaten danach sei es als Vermögen zu bewerten. Im vorliegenden Fall könne sie jedoch überhaupt nicht berücksichtigt werden, da sie in voller Höhe zur Rückzahlung eines fälligen Darlehens verwandt werden mußte. Im übrigen betrage der Anteil der Kosten für Warmwasseraufbereitung nicht lediglich 18 % wie vom Beklagten angenommen, sondern tatsächlich 28,85 %. Der Kläger und die Klägerin beantragen, den Bescheid vom 29.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 aufzuheben und den Bescheid vom 22.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen ab 01.07.2005 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich im wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Streit- und der Leistungsakte des Beklagten (Nr. der Bedarfsgemeinschaft: XXXXX), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Dem Beklagten ist insoweit Recht zu geben, als in den Verhältnisses des Klägers und der Klägerin seit Bewilligung der Leistung eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, als am 18.03.2005 5090,35 Euro als Steuererstattung vom Finanzamt überwiesen wurden. Hierbei handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Insoweit folgt das Gericht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum § 76 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Danach ist Einkommen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Gemäß § 11 SGB II gehören nämlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen. Das heißt, dass als Einkommen alle eingehenden Einnahmen, Zahlungen, Zuflüsse, Zuwendungen und andere Leistungen gehören. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II bei dem Begriff des Einkommens an etwas anderes gedacht hat als früher im Rahmen des BSHG. Von diesem Einkommen sind auch keine Schulden abzuziehen. Schulden können lediglich Vermögen, aber nicht Einkommen mindern. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass die Allgemeinheit als Steuerzahler zur Schuldentilgung beitragen müsste. Einkünfte sind aber in erster Linie dazu da, den Lebensbedarf zu decken. Im Rahmen des SGB II ist das Einkommen hierfür vorrangig zu verwenden. Die Kammer folgt jedoch nicht der Auffassung des Beklagten, dass die Berechnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der ALG II – Verordnung in der Fassung vom 20.10.2004 erfolgen muss. Sie ist der Auffassung, dass eine Steuererstattung auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt werden muss. Da sich die Steuererstattung auf ein Jahr bezog, ist es entgegen dem Wortlaut der Verordnung nicht angemessen, den Betrag auf eine tägliche Leistung umzurechnen. Insofern ist die Verordnung zu pauschal und berücksichtigt die unterschiedlichen Möglichkeiten von Einkünften nicht. Das Gericht hält es deshalb für angemessen, die Steuererstattung auch auf ein Jahr zu verteilen und den entsprechenden Monatsbetrag als Einkommen zu berücksichtigen. Das sind monatlich 424,19 Euro. Darüber hinaus ist die Klage abzuweisen. Abgesehen davon, dass der Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung durch bindenden Bescheid vom 08.12.2004 unbeanstandet der Berechnung zugrundegelegt hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es für den Kläger und die Klägerin günstiger sein soll und zu höheren Leistungen führen könnte, wenn statt der üblichen 18 % 28 % als Anteil für die Bereitung des Warmwassers an den Heizkosten berücksichtigt würde. Im Gegenteilt würde dies zu geringeren Heizkosten führen. Da die Klägerin ab 01.07. aufgrund der Änderung der Steuerklasse ein höheres Einkommen erzielt hat, besteht ab Juli 2005 ein Anspruch auf Leistungen nicht mehr, berücksichtigt man das Einkommen aus Erwerbstätigkeit und die zu berücksichtigende Steuererstattung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 |
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| Letzte Aktualisierung ( 12.08.2006 ) |
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