| Arbeitslosigkeit: Schluss mit den Vorstellungsgesprächen |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 13.07.2006 | |
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Für ältere Menschen eine gute Nachricht Arbeitslose können vom 58. Geburtstag an Arbeitslosengeld I oder II unter erleichterten Bedingungen beziehen. Das heißt: Ab 58 kann gegenüber der Arbeitsagentur erklärt werden, dass man keine Arbeit mehr suchen möchte (um sich etwa meist deprimierende Vorstellungsgespräche zu ersparen). Im Gegenzug muss aber zum frühest möglichen Zeitpunkt eine abschlagfreie Rente beantragt werden. Welche Bedingungen gelten dafür? Die wichtigsten Fragen und Antworten:Was ist zu tun, um die 58er-Regelung nutzen zu können? Welche Vorteile bringt die Regelung? Auf welche „Nachteile“ lässt sich der Arbeitslose ein? Grundsätzlich bedeutet dies: Arbeitslosengeld kann gegebenenfalls bis zum 65. Lebensjahr bezogen werden, wenn noch so lange Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht (das Arbeitslosengeld I wird ja jetzt nur noch maximal für 18 Monate gezahlt). Kann auch vorzeitig (freiwillig) Rente bezogen werden? Wer die Rentenvoraussetzungen erfüllt, der kann natürlich auch vorzeitig eine „Abschlagrente“ beantragen. Dies bietet sich etwa dann an, wenn die Leistungen der Arbeitsagentur niedriger sind als die zu erwartende Rente. Ist die Rente nur geringfügig höher als die Leistungen des Arbeitsamtes, so kann es sich lohnen zu rechnen, ob die Differenz nicht durch den Vorteil zusätzlicher Beiträge aus dem Bezug von Arbeitslosengeld ausgeglichen wird. Bleibt die Meldepflicht gegenüber der Arbeitsagentur bestehen? Was verändert sich bei der Leistungshöhe, was gilt bei Nebenjobs? Für Arbeitslosengeld II-Bezieher gelten detailliertere Zuverdienstgrenzen: Eine zeitliche Begrenzung gibt es beim Arbeitslosengeld II nicht. Jedes Einkommen mindert grundsätzlich die Hilfebedürftigkeit und damit das zustehende Arbeitslosengeld II. Allerdings bleiben die ersten 100 Euro monatlich immer anrechnungsfrei; vom Bruttoeinkommen darüber bis 800 Euro immer noch 20 Prozent und darüber hinaus bis 1200 Euro (wer ein Kind hat, bis 1500 Euro) weitere zehn Prozent. Für Hilfebedürftige mit einem Kind ergibt sich damit ein Freibetrag von bis zu 310 Euro. Was ändert sich bei Krankheit oder Erwerbsminderung? Beim Arbeitslosengeld II gibt es zwar keinen Krankengeldanspruch: Dafür wird es auch bei Arbeitsunfähigkeit in der Regel bis zu sechs Monaten weitergezahlt (so lange, wie die Jobcenter noch von Erwerbsfähigkeit ausgehen). Wer erwerbsgemindert ist, der hat trotz 58er-Regelung keinen Anspruch mehr auf die Leistungen der Arbeitsagentur, sondern wird auf die Erwerbsminderungsrente verwiesen. Bis zum Rentenbeginn zahlt die Agentur die Leistungen weiter. Bei rückwirkender Rentenzuerkennung werden die für den gleichen Zeitraum gezahlten Leistungen zwischen Arbeitsagentur und Rententräger verrechnet. Der Arbeitslosengeld II-Anspruch endet, sobald die volle Erwerbsminderung feststeht. Quelle: http://www.echo-online.de/suedhessen/template_detail.php3?id=387475 Diskutiere diesen Artikel in einem Forum. |
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Ich bin 58 (geboren Mai 1949)und mein frühestmöglicher abschlagsfreier Rentenbeginn wäre exakt mit 65(langjährig Versicherter). Danke für eine Antwort |


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