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18jährige Berlinerin darf trotz Hartz IV in eigene Wohnung ziehen PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
20.06.2006

Das Sozialgericht erkennt die besondere Situation an: Die junge Frau war wegen Schwangerschaft in Konflikt mit ihren Eltern geraten und daher zusammen mit dem Vater des Kindes in eine Wohnung gezogen, bevor die Behörde den Umzug genehmigt hatte.

In einer ersten Entscheidung des Berliner Sozialgerichts zu den neuen verschärften Hartz-IV-Regeln hat eine 18jährige arbeitslose Berlinerin Recht bekommen. Wie das Gericht am Montag in Berlin mitteilte, ist zwar grundsätzlich die neue Vorschrift nicht zu beanstanden, wonach Menschen, die jünger als 25 Jahre sind, nur noch bei „schwerwiegenden Gründen“ Kosten für eine eigene Wohnung erstattet werden und nur dann, wenn die Sozialbehörden den Umzug zuvor genehmigt haben. Im vorliegenden Fall habe diese Genehmigung zwar nicht vorgelegen, die Behörde sei aber ihrer Beratungspflicht nicht ausreichend nachgekommen (Az: S 103 AS 3267/06 ER).

Die 18jährige war mit ihren Eltern in Konflikt geraten, als sie schwanger wurde. Sie hatte sich daraufhin entschlossen, mit dem Vater des Kindes in eine eigene Wohnung zu ziehen. Dies teilte sie auch dem zuständigen Job-Center mit, wartete dessen Genehmigung aber nicht ab. Die Behörde weigerte sich daher, den Mietanteil der jungen Frau zu übernehmen. Das Sozialgericht wies das Job-Center aber nun an, die Miete doch zu zahlen. Zur Begründung hieß es, auch die Behörde habe anerkannt, daß „schwerwiegende Gründe“ für den Auszug aus der elterlichen Wohnung vorlagen. Da die junge Frau nicht ausreichend beraten worden sei, dürfe sich das Job-Center ausnahmsweise auch nicht darauf berufen, daß die Genehmigung zum Zeitpunkt des Umzugs noch nicht erteilt war.

Quelle: http://morgenpost.berlin1.de/desk/923992.html

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Letzte Aktualisierung ( 20.06.2006 )
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