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Alg II unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
14.06.2006

Wer seinen Job verliert, bekommt für eine bestimmte Zeit das reguläre Arbeitslosengeld I. Das ist zwar nach dem Einkommensteuergesetz komplett steuerfrei, unterliegt aber dem so ge-nannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sich die von der Arbeitsagentur überwiesenen Gelder erhöhend auf den Steuersatz für die übrigen Einkünfte auswirken. Das macht sich bemerkbar, wenn der Arbeitslose einen Teil des Jahres noch aktiv beschäftigt war, andere Einnahmen wie Zinsen oder Mieten kassiert oder der Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte bezieht. Dann greift der Fiskus hierauf stärker zu, indem er das Arbeitslosengeld mit in die Steuerberechnung einbezieht. Anders sieht es hingehen bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit aus, dem so genannten Arbeitslosengeld II. Das ist ebenfalls in voller Höhe steuerfrei, unterliegt aber nicht dem Progressionsvorbehalt. Hintergrund hierfür ist die Tatsache, dass im Einkommensteuergesetz abschließenden aufgeführt ist, was den Tarif für die übrigen Einkünfte erhöht. Und das ALG II ist in diesem Katalog nicht enthalten. Doch damit sind Hartz IV-Empfänger steuerlich nicht immer ganz außer Sichtweite. Denn das Arbeitslosengeld II zählt zu den sonstigen Bezügen. Damit hat es Auswirkungen auf die Frage, ob Eltern für ihren volljährigen Nachwuchs noch Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen erhalten können. Verdient der Sprössling über 18 Jahre mehr als 7.680 Euro im Jahr, erhalten die Eltern keine Familienförderung mehr. Zu diesen Beträgen zählen neben Lohn, Zinsen oder Dividenden auch steuerfreie Bezüge wie Wehrsold, Arbeitnehmer-Sparzulage, Ausbildungshilfen und eben Arbeitslosengeld I und II. Gleiches gilt, wenn Personen ihren arbeitslosen Verwandten finanziell unter die Arme greifen. Diese Beträge können jährlich bis zu 7.680 Euro als Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Diese Vergünstigung gilt grundsätzlich für nahe Angehörige. Der Unterhalt wirkt sich steuerlich aber nur dann als außergewöhnliche Belastung aus, wenn der Unterstütze nicht zu hohe eigene Einkünfte und Bezüge hat. Liegen die über 624 Euro im Jahr, wird der übersteigende Betrag von der Höchstgrenze von 7.680 Euro abgezogen. Auch hier wirkt sich der Erhalt von Arbeitslosengeld I oder II negativ aus, da er zu den sonstigen Bezügen zählt und im Ergebnis zum Wegfall der ansonsten abzugsfähigen Unterhaltsleistungen führen kann. Fazit: Auf den ersten Blick steuerfreie Einnahmen können sich durchaus noch zu Gunsten des Fiskus auswirken.

Quelle: http://www.valuenet.de/php/newsContent.php?objid=987376

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Letzte Aktualisierung ( 16.06.2006 )
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