| Alg II unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 14.06.2006 | |
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Wer seinen Job verliert, bekommt für eine bestimmte Zeit das reguläre Arbeitslosengeld I. Das ist zwar nach dem Einkommensteuergesetz komplett steuerfrei, unterliegt aber dem so ge-nannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sich die von der Arbeitsagentur überwiesenen Gelder erhöhend auf den Steuersatz für die übrigen Einkünfte auswirken. Das macht sich bemerkbar, wenn der Arbeitslose einen Teil des Jahres noch aktiv beschäftigt war, andere Einnahmen wie Zinsen oder Mieten kassiert oder der Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte bezieht. Dann greift der Fiskus hierauf stärker zu, indem er das Arbeitslosengeld mit in die Steuerberechnung einbezieht. Anders sieht es hingehen bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit aus, dem so genannten Arbeitslosengeld II. Das ist ebenfalls in voller Höhe steuerfrei, unterliegt aber nicht dem Progressionsvorbehalt. Hintergrund hierfür ist die Tatsache, dass im Einkommensteuergesetz abschließenden aufgeführt ist, was den Tarif für die übrigen Einkünfte erhöht. Und das Quelle: http://www.valuenet.de/php/newsContent.php?objid=987376 Diskutiere diesen Artikel in einem Forum.
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| Letzte Aktualisierung ( 16.06.2006 ) |
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