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Keine Kürzung des Arbeitslosengeldes nach Elternzeit PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
06.06.2006

Eine Gesetzesverschärfung durch Hartz III bei der Berechnung von Arbeitslosengeld darf nicht zu Lasten von Müttern angewendet werden, die kurz nach der Rückkehr aus der Elternzeit entlassen werden.

Die 40jährige Klägerin ist Betriebswirtin. Seit 1996 arbeitete sie als Gebietsleiterin im Vertrieb eines großen Getränkeherstellers. Wegen der Geburt ihrer beiden Kinder (im Mai 2001 und August 2002) unterbrach sie ihre Tätigkeit und nahm Elternzeit bis zum 15.08.2005 in Anspruch. Schon wenige Tage nach der Rückkehr in ihren Beruf erhielt sie eine Kündigung. Das letzte durchschnittliche Gehalt der Klägerin (August bis November 2005) betrug ca. 3.750 Euro brutto.

Die Bundesagentur bewilligte der Klägerin ab 01.12.2005 Arbeitslosengeld. Ausgangspunkt ihrer Berechnung war ein Pauschalbetrag von lediglich 2.415 Euro und nicht die zuletzt verdienten 3.750 Euro.
Die Bundesagentur berief sich auf eine Gesetzesverschärfung der Hartz-Reformen (konkret: Hartz-III-Gesetz vom Dezember 2003): Danach ist zu prüfen, wie lange ein Arbeitsloser in den letzten zwei Jahren gearbeitet hat. Wenn er weniger als 5 Monate lang gearbeitet hat, wird das Arbeitslosengeld nicht, wie sonst üblich, nach dem letzten Arbeitseinkommen berechnet, sondern nach einem Pauschalbetrag (§§ 130, 132 SGB III).
Die Agentur für Arbeit wendet diese Regelung bundesweit auch auf Mütter an, denen gekündigt wird, kurz nachdem sie aus der Elternzeit ins Berufsleben zurückgekehrt sind.

Diese Praxis der Agentur für Arbeit ist rechtswidrig, so das SG Berlin in seiner Grundsatzentscheidung.

Sie verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern (Art. 6 Abs. 4 GG: "Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft."),
Die Gesetzesverschärfung durch Hartz-III muss mit Rücksicht auf diesen Verfassungsgrundsatz einschränkend ausgelegt werden. Sie darf nicht angewandt werden, wenn dadurch Mütter benachteiligt werden, die lediglich deshalb ihre Arbeit unterbrochen hatten, weil sie ihre Kinder erzogen haben.

Das Arbeitslosengeld dieser Mütter muss daher auf der Grundlage des letzten Gehalts berechnet werden, auch wenn die Gehaltszahlungen durch die Erziehungszeit unterbrochen worden sind.

SG Berlin, Urt. v. 30.05.2006 - S 77 AL 961/06
PM des SG Berlin v. 30.05.2006

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Letzte Aktualisierung ( 06.06.2006 )
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