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Versicherung zählt mit PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
04.06.2006

Empfänger des Arbeitslosengeldes II haben eigentlich nur einen Anspruch auf die Erstattung der Versicherungsbeiträge von bis zu 30 € im Monat. Bei der Berechnung des Einkommens sind aber die tatsächlich gezahlten Versicherungsbeiträge abzuziehen, auch wenn diese den in der ALG-II-Verordnung genannten Betrag von 30 € übersteigen. Dies hat das Sozialgericht Gießen in seinem Urteil vom 21. November 2005 (Az: S26 AS 142/05) entschieden.

Auch Empfängern von Arbeitslosengeld II ist es erlaubt, sich gegen typische Risiken des Alltags abzusichern, soweit nicht schon anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Für die private Rentenversicherung weist das Gericht darauf hin, dass eine zusätzliche private Absicherung mit Blick auf die Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Rentenversicherung besonders relevant sei. Wenn im Gesetz sogenannte "Riesterrenten" besonders genannt seien, so heiße dies nicht, dass andere private Rentenversicherungen nicht abzugsfähig sind.

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