| Übernahme von rückständigen Stromkosten als Darlehen |
|
|
|
| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 26.04.2006 | |
|
Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 102/06 ER , 20.04.2006 Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein Darlehen in Höhe von 2121,72 Euro zur Deckung von Stromschulden zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
I. Die Beteiligten streiten um die Übernahme von rückständigen Stromkosten als Darlehen. Unter dem 24.03.2006 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Übernahme von rückständigen Stromkosten in Höhe von 2121,72 Euro. Am Tag zuvor, am 23.03.2006, war der Antragstellerin vom Lieferanten der Strom abgesperrt worden. Mit Bescheid vom 24.03.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit der Begründung ab, sie sei für die Übernahme von Stromkosten sachlich nicht zuständig. Die Antragstellerin müsse sich an den Sozialhilfeträger wenden. Unter dem 05.04.2006 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht gestellt. Sie beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ein Darlehen in Höhe von 2121,72 Euro zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie der Auffassung, Schulden könnten nur nach § 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Der nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz zulässige Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht, denn es ist der Antragstellerin grundsätzlich nicht zuzumuten ohne Strom zu leben. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn sie hat Anspruch auf Übernahme der Stromschulden. Dieser Anspruch ergibt sich – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt – aus § 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193 Quelle: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=54893 |
|
| Letzte Aktualisierung ( 27.04.2006 ) |
| < Zurück | Weiter > |
|---|


keiner im Chat 



SGB

