| Junge AlgII-Empf. müssen Auszug beantragen |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 20.04.2006 | |
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Änderung bei Arbeitslosengeld II: Junge müssen Auszug beantragen, andernfalls drohen Kürzungen - Erlaubnis nur bei gewichtigem Grund "Nur weg von zu Hause. Das war nach dem Abitur mein wichtigstes Ziel", sagt Daniel P. Deshalb hat er nach dem Abi erst mal gejobbt: Auf dem Markt, auf dem Bau, alles Mögliche. Mit dem Geld hat er seine erste eigene Bude finanziert. Doch nach ein paar Monaten gibt es für den 21-Jährigen keine Jobs mehr. Er musste Arbeitslosengeld II beantragen. Nach der jüngsten Änderung bei Hartz IV fragt er sich: "Verlangt das Amt, dass ich jetzt wieder zu meinen Eltern ziehe?" Bei Bespitzelung: Eltern müssen zahlen Die Hartz-IV-Träger sind nach der Gesetzesänderung allerdings verpflichtet, zum Auszug "Ja" zu sagen, wenn "der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann". Ein wichtiger Auszugsgrund liegt nach einem Gesetzeskommentar der Bundessozialrichter Wolfgang Eicher und Wolfgang Spellbrink dann vor, "wenn es sich um eine dauerhaft gestörte Eltern-Kind-Beziehung handelt". Und die mit dieser Frage häufig befassten Familiengerichte gestehen volljährigen Kindern "bei einer tiefgreifenden Entfremdung zwischen Eltern und Kindern meist eine eigene Wohnung zu", erklärt die Familienrechtlerin Eva Gerz aus Brühl. Das gilt beispielsweise, wenn die Eltern unangemessene Überwachungsmaßnahmen ergreifen, wie das Oberlandesgericht Celle entschied (Az.: 18 W 19/96). Hotel Mama: Wer vorher auszog, muss nicht zurück Als "unangemessen" kann laut Gerz etwa gelten, wenn die erwachsene Tochter immer die Zimmertür auflassen muss, wenn ihr Freund zu Besuch ist. Falls Eltern sich so verhalten, kann ein volljähriges Kind auf einer eigenen Bleibe bestehen. Die Eltern müssen diesem dann die Wohnung und Lebensunterhalt bezahlen. Mehr als 640 Euro müssen sie dafür allerdings in den westlichen Bundesländern (neue Bundesländer: 590 Euro) in der Regel nicht aufbringen. Diese Unterhaltspflicht besteht regelmäßig so lange, wie der Sohn oder die Tochter noch keine Berufsausbildung oder kein Studium abgeschlossen hat. Sind die Eltern nicht zur Zahlung in der Lage, springen bei arbeitslosen Kindern gegebenenfalls die für das ALG II zuständigen Träger ein. Diese werden jedoch skeptisch reagieren und nur dann zahlen, wenn die jungen Erwachsenen ihnen plausibel machen können, warum in ihrem Fall unabweisbare Gründe für den Auszug aus dem Elternhaus bestehen. Daniel P. kann jedoch beruhigt sein. Die neuen Regelungen gelten nämlich nur dann, wenn die Betroffenen erstmalig eine Wohnung beziehen wollen, so die Gesetzesbegründung. Wer wie der 21-Jährige bereits aus dem Elternhaus ausgezogen ist und danach erst ALG II beantragen muss, kann bei Bedürftigkeit weiterhin die vollen Unterkunftskosten und Regelsätze vom Amt erhalten. Ein Rückzug ins Elternhaus wird nicht verlangt. Wichtig für den Abiturienten Daniel P. ist auch: Sollte er sich künftig für ein Studium entscheiden, so fragen wenigstens die Bafög-Ämter nicht danach, warum er eine eigene Wohnung hat. Die Ämter gestehen studierenden Bafög-Beziehern mit eigener Studentenbude nämlich stets mehr Geld zu, ganz egal, aus welchem Grund sich die Betroffenen vom Hotel Mama verabschiedet haben. Quelle: http://www.merkur-online.de/nachrichten/wirtschaft/aktuell/art279,656438.html Diskutiere diesen Artikel in einem Forum. |
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