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ALG-II-Kürzung wegen möblierten Wohnung nicht statthaft PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
17.03.2006

Ein Anspruch auf die Zahlung des vollen Arbeitslosengeldes II besteht für einen Hartz-IV-Empfänger auch dann, wenn er eine möblierte Wohnung bezieht.

Eine Kürzung ist laut Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts nur dann begründet, wenn in der Regelleistung ein bestimmter Betrag für die Anschaffung von Möbeln enthalten ist. In dem verhandelten Fall hatte die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung von Arbeitssuchenden einem Bezieher von Hartz-IV-Leistungen die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II gekürzt, weil dieser eine möblierte Wohnung bezogen hatte.

Die Kürzung war jedoch nach Meinung der Richter rechtswidrig. Sie argumentierten, dass bei der Anmietung einer nicht möblierten Wohnung die Arbeitsgemeinschaft verpflichtet gewesen wäre, die Erstausstattung mit Möbeln zu übernehmen. Von der Regelleistung hätte sie dafür nichts abziehen dürfen. Das Gleichheitsgebot zwischen Hilfsbedürftigen, die eine möblierte Unterkunft angemietet haben, und solchen Hilfsbedürftigen, die eine nicht möblierte Unterkunft angemietet haben, sei verletzt worden.

(AZ: L 7 AS 6/06)

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