| ALG II nur gegen Kontoauszug? |
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| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 08.03.2006 | |
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Da nur Bedürftige wirklich Anspruch auf das Arbeitslosengeld II haben, müssen Antragsteller ihre perönlichen Verhältnisse offenlegen. So weit, so klar. Doch wie weit geht die Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse? Dürfen die Ämter Einsicht in die Kontoauszüge verlangen, was sie gern fordern? Die Rechtslage ist bisher noch unübersichtlich. Zwar dürfen Sachbearbeiter zur Antragsprüfung verlangen, dass ihnen Auszüge vorgelegt werden. Gesetzlich nicht geregelt ist jedoch, ob dies regelmäßig geschehen darf und ob wirklich alle Kontobewegungen sichtbar sein müssen. Bei den Datenschutzbeauftragten mehrerer Bundesländer stößt die pauschale Anforderung vollständig lesbarer Kontoauszüge jedenfalls auf Bedenken. Das Sozialgericht München stärkte hingegen mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss die Position der ALG-II-Stellen. Die Richter befanden, dass der Sachbearbeiter einen Antrag auf Anders hatte zuvor das Hessische Landessozialgericht entschieden. Demnach kann die Arbeitsagentur beziehungsweise Diskutiere diesen Artikel in einem Forum. |
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| Letzte Aktualisierung ( 09.03.2006 ) |
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