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ALG II nur gegen Kontoauszug? PDF Drucken E-Mail
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Geschrieben von Christian Häussler   
08.03.2006

Da nur Bedürftige wirklich Anspruch auf das Arbeitslosengeld II haben, müssen Antragsteller ihre perönlichen Verhältnisse offenlegen. So weit, so klar. Doch wie weit geht die Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse? Dürfen die Ämter Einsicht in die Kontoauszüge verlangen, was sie gern fordern? Die Rechtslage ist bisher noch unübersichtlich.

Zwar dürfen Sachbearbeiter zur Antragsprüfung verlangen, dass ihnen Auszüge vorgelegt werden. Gesetzlich nicht geregelt ist jedoch, ob dies regelmäßig geschehen darf und ob wirklich alle Kontobewegungen sichtbar sein müssen. Bei den Datenschutzbeauftragten mehrerer Bundesländer stößt die pauschale Anforderung vollständig lesbarer Kontoauszüge jedenfalls auf Bedenken.

Das Sozialgericht München stärkte hingegen mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss die Position der ALG-II-Stellen. Die Richter befanden, dass der Sachbearbeiter einen Antrag auf ALG II nicht bewilligen muss, wenn kein vollständig lesbarer und lückenloser Kontoauszug des Antragstellers für die vergangenen sechs Monate vorliegt (Beschluss vom 09. September 2005, AZ: S 50 AS 472/05 ER). Nur mit diesen Unterlagen könne die Bedürftigkeit überprüft werden. Die Antragstellerin hatte hingegen die angeforderten Unterlagen nur in Auszügen und mit Schwärzungen vorgelegt.

Anders hatte zuvor das Hessische Landessozialgericht entschieden. Demnach kann die Arbeitsagentur beziehungsweise ARGE nicht pauschal die Vorlage von Kontoauszügen verlangen. Es müsse zumindest einen begründeten Verdacht dafür geben, dass der Antragsteller seine finanziellen Verhältnisse nicht wahrheitsgemäß wieder gegeben habe (Beschluss vom 22. August 2005, AZ: L 7 AS 32/05 ER).

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Letzte Aktualisierung ( 09.03.2006 )
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