| Wohnung ohne Bad unzumutbar |
|
|
|
| Geschrieben von Christian Häussler | |
| 02.03.2006 | |
|
Sozialgericht Dortmund: Az.: S 31 AS 562/05 ER Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Langzeitarbeitslosen aus Bochum, der eine 36 qm große Wohnung mit Toilette, aber ohne Bad verlassen und zum 01.12.2005 eine geringfügig größere 42-qm-Wohnung mit Bad bezogen hatte. Miet- und Nebenkosten stiegen durch den Umzug von 212,- auf 240,- Euro monatlich. Die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitsuchender in Bochum (ARGE) lehnte die Übernahme der erhöhten Wohnkosten ab, da diese nicht angemessen seien. Der Arbeitslose habe eigenmächtig die ihm zumutbare bisherige Wohnung verlassen. Auf Antrag des Arbeitslosen hat das Sozialgericht Dortmund die Das Sozialgericht weist darauf hin, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes keiner Kürzung zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache unterlägen. Der Beschluss des Sozialgerichts ist nach Rücknahme der Beschwerde durch die ARGE rechtskräftig geworden. |
|
| Letzte Aktualisierung ( 02.03.2006 ) |
| < Zurück | Weiter > |
|---|


keiner im Chat 



ARGE

